Rz. 26

Einkünfte von Auspendlern (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Inland, Tätigkeit im Ausland) aus nicht selbstständiger Tätigkeit unterliegen im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht.

 

Rz. 27

Besteht mit dem Tätigkeitsstaat ein DBA und enthält dieses DBA eine Grenzgängerregelung, findet eine Besteuerung im Inland statt. Enthält das DBA keine Grenzgängerregelung, ist grds. von einer Besteuerung im Tätigkeitsstaat auszugehen (vgl. oben § 66 Rdn 37 ff., § 66 Rdn 47 ff.). Im Inland sind die Einkünfte dann i.d.R. von der Besteuerung freigestellt (vgl. Art. 23A OECD-MA). Die Freistellung wird nach § 50d Abs. 8 S. 1 EStG ungeachtet des DBA nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.

 

Rz. 28

Besteht mit dem Tätigkeitsstaat kein DBA, wird die aus der Besteuerung im Tätigkeitsstaat und im Ansässigkeitsstaat resultierende Doppelbesteuerung i.d.R. durch nationales deutsches Steuerrecht beseitigt (ATE oder § 34c EStG, vgl. dazu oben § 66 Rdn 69 ff.).

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