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Ein Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, ist nicht daran gehindert, die Anerkennung der Fahrerlaubnis abzulehnen. Das darf jedoch nicht auf Dauer geschehen, sondern es dürfen dadurch die zur Erreichung der Freizügigkeit erforderlichen Grenzen nicht überschritten werden, d.h. z.B. in Deutschland bis zur Löschung des Voreintrages nach § 29 StVG. Ansonsten berechtigt der europäische Führerschein auch nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperre zum Fahren in Deutschland erst nach einem positiv beschiedenen Antrag gem. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV (EuGH NZV 2017, 81).

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