Rz. 70
Der Betroffene kann die Gutachtenstelle frei wählen (OVG Hamburg NZV 2000, 348; VG Oldenburg zfs 2010, 179), die Behörde kann sie ihm nicht vorschreiben. Sie ist vielmehr gem. § 11 Abs. 6 S. 2 FeV verpflichtet, dem Betroffenen die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen namhaft zu machen (BayVGH zfs 2018, 592).
Er muss die Verwaltungsbehörde allerdings unterrichten, welche Stelle er beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 S. 3 FeV).
Rz. 71
Tipp
Anschriften der amtlich anerkannten Untersuchungsstellen finden sich bei Bode/Winkler.[11]
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