Rz. 20

Ergeben sich für den Betroffenen im Flensburger Register 8 Punkte oder mehr, so gilt er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass er noch – wie vor der Neuregelung – die Möglichkeit hätte, durch ein positives Fahreignungsgutachten den Gegenbeweis zu führen. Der Gesetzgeber hat zwar bzgl. der Entziehungsvorschrift des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG im Ausnahmekatalog des § 6 Abs. 1 Nr. 1w StVG eine (wohl mehr theoretische) Ausnahmemöglichkeit zugelassen. Diese war in den ursprünglichen Entwürfen nicht vorgesehen und ist offensichtlich nur wegen der andernfalls gegen eine solche rigorose Regelung bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken eingefügt worden.

Entsprechend handhabt dies die Praxis: Derjenige, der 8 Punkte erreicht, gilt unwiderlegbar als ungeeignet, so dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (VGH Mannheim VRS 108, 454).

 

Rz. 21

 

Tipp: Einschränkung des Tattagprinzips

Für die Berechnung gilt das Tattagprinzip. Danach ist alleine maßgeblich, ob der Betroffene zu irgendeinem Zeitpunkt 8 Punkte erreicht hat. Anschließende Punktelöschungen sind, jedenfalls soweit sie zeitlich nach der Entziehungsverfügung erfolgt sind, also auch für das Widerspruchsverfahren selbst, ohne jegliche Relevanz (BVerwG zfs 2009, 118).

Die Rechtsprechung (BVerwG zfs 2009, 102; VGH München DAR 2010, 539; VGH Mannheim DAR 2011, 116) hat das Tattagprinzip selbst dann greifen lassen, wenn zwischenzeitlich auch die Überliegefrist von Eintragungen abgelaufen war. Da allerdings der Punktestand in solchen Fällen nicht mehr anhand des Flensburger Registers, sondern nur noch mittels der örtlichen Register nachgewiesen werden konnte, hat der Autor schon früher hierin einen Verstoß gegen das Verbot "schwarzer" Register gesehen. Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014 (BGBl I S. 1802) hat der Gesetzgeber diesen Missstand beseitigt. Jetzt dürfen Eintragungen, die vor Erlass der Verfügung getilgt oder tilgungsreif waren, einer behördlichen Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden (siehe oben § 11 Rdn 68).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge