Rz. 31

Dem Inhaber eines Probeführerscheines, dem die Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt entzogen worden war, wird – auch wenn der festgestellte Alkoholwert unter 1,6 ‰ lag – eine Fahrerlaubnis nur nach Teilnahme an einem von speziell geschulten Verkehrspsychologen durchgeführten besonderen Aufbauseminar wiedererteilt (§ 2 Abs. 5 S. 2 StVG).

Begeht er nach der Wiedererteilung innerhalb der Probezeit erneut einen erheblichen (s. hierzu § 12 Rdn 13) Verstoß, muss er seine Eignung durch ein positives MPU-Gutachten nachweisen, § 2 Abs. 5 S. 5 StVG.

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