Rz. 13

Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn der Betreffende einen schweren oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht. Die Bewertung ist in der Anlage 12 zur FeV vorgenommen. Zu den schwerwiegenden Verstößen gehören alle Straftaten, aber auch schwere OWi-Verstöße, wie z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h, insbesondere aber auch ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger (Anlage 12 Abs. A 2.3 FeV), das gem. § 24c StVG mit dem Regelsatz von 125 EUR (Nr. 243 BKat) und 2 Punkten in Flensburg (Anlage 13 Nr. 6.1 FeV) belegt wird.

 

Rz. 14

 

Achtung: Tattag, nicht Rechtskraft zählt

Bereits vor der Änderung des StVG hatte die Rechtsprechung nicht auf die Rechtskraft, sondern alleine darauf abgestellt, ob der Verstoß während der Probezeit begangen worden war, und hat deshalb die Anordnung von Maßnahmen auch noch nach Ablauf der Probezeit als zulässig angesehen (OVG Lüneburg DAR 1993, 308). Das ist jetzt in § 2a Abs. 2 S. 1 StVG ausdrücklich so geregelt.

Voraussetzung ist allerdings nach einer im Dezember 2014 erfolgten Gesetzesänderung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Führerscheinbehörde die Überliegefrist noch nicht abgelaufen war (siehe § 11 Rdn 72).

 

Rz. 15

Die unterschiedliche Bewertung von Verkehrsverstößen im System der Fahrerlaubnis auf Probe im Vergleich zu dem des Punktsystems (z.B. stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.d. § 2a Abs. 1 StVG dar, während die gleiche Ordnungswidrigkeit im Rahmen des Punktsystems lediglich mit einem Punkt bewertet wird) ist sachgerecht und enthält keinen Wertungswiderspruch. Es bestehen deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gegen die Regelung keine Bedenken (VG München NZV 2000, 222). Die Bestimmungen des StVG und der FeV zur Fahrerlaubnis auf Probe sind verfassungsgemäß, insbesondere auch verhältnismäßig (OVG Rheinl.-Pfalz zfs 2002, 308; NZV 2002, 528).

Das Nichtbestehen der Probezeit hat nicht nur die nachfolgend aufgezeigten Maßnahmen, sondern auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre zur Folge. Die Probezeit verlängert sich auch dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.

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