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In der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV und der Anlage 5 sind die am häufigsten vorkommenden Erkrankungen, die regelmäßig zu Bedenken Anlass geben, aufgelistet. Die dortige Aufzählung ist allerdings nicht abschließend, so dass nach wie vor die Begutachtungsrichtlinien[7] des gemeinsamen Beirates der Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie bei den Bundesministerien für Bau und Verkehr sowie Gesundheit heranzuziehen sind.[8]

Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnis-Inhabers sind durch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens abzuklären. Es liegt nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, stattdessen eine Fahrprobe als ausreichend zu erachten (OVG des Saarlandes zfs 2014, 657), wobei eine solche Anordnung ebenfalls eingehend begründet werden muss (OVG des Saarlandes zfs 2016, 479).

[7] Begutachtungs-Leitlinien zur Fahreignung, 2. Aufl. Schriftenreihe der BAST Heft 115 M.
[8] Zu Einzelheiten siehe Gehrmann, NZV 2000, 445.

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