Rz. 14

Verkehrsordnungswidrigkeiten, denen für sich genommen ein so geringes Gewicht beizumessen ist, dass sie noch nicht einmal in Flensburg eingetragen werden (wie z.B. Verstöße gegen Parkvorschriften), können – selbst wenn sie häufig begangen werden – nur ausnahmsweise und in besonders krassen Fällen Eignungszweifel rechtfertigen (OVG des Saarlandes zfs 1995, 399; Nds. OVG zfs 2000, 129), und zwar nur dann, wenn aus dem Verhalten des Betroffenen geschlossen werden kann, dass er die Rechtsordnung nicht anerkennt und nicht willens ist, zumindest bloße Ordnungsvorschriften einzuhalten (VG Berlin zfs 2013, 59).

 

Rz. 15

Grundsätzlich rechtfertigt somit auch eine Vielzahl von nicht eintragungspflichtigen Verstößen (hier 48) noch nicht ohne Weiteres Eignungszweifel (OVG Hamburg DAR 1997, 290).

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