a) Mit einem Kraftfahrzeug

 

Rz. 29

Eine mit einem Kraftfahrzeug (s. § 37 Rdn 6) durchgeführte strafbare Alkoholfahrt führt regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis erlischt und bei der Führerscheinbehörde neu beantragt werden muss (s. nachfolgend § 63).

Alkoholordnungswidrigkeiten haben dagegen nur ein Fahrverbot und nicht einen Führerscheinentzug zur Folge. Allerdings rechtfertigen wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss – zwei Alkoholordnungswidrigkeiten reichen aus – gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2b FeV Eignungszweifel, die die Forderung auf Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens rechtfertigen (BayVGH zfs 2018, 594).

 

Achtung:

Zur Verwertbarkeit von Voreintragungen, selbst in Fällen, in denen zwischen Gutachtenanforderung und der Trunkenheitsfahrt erhebliche (hier 9,5 Jahre) Zeit liegt (OVG Lüneburg NZV 2019, 654), siehe § 11 Rdn 47 ff.

b) Mit einem Fahrrad oder einem sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeug

 

Rz. 30

Wer mit einem solchen Fahrzeug mit mindestens 1,6 Promille am Verkehr teilnimmt, macht sich zwar strafbar, den Führerschein kann ihm der Strafrichter jedoch nicht entziehen, da dies gemäß § 69 StGB das Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzt.

Allerdings begründet die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem so hohen Promillewert Eignungszweifel. Soweit dies früher von einer Mindermeinung in Frage gestellt wurde, hat sich die Diskussion durch die Neuregelung des § 13 Nr. 2c FeV erledigt. Danach bestehen dann, wenn der Betreffende mit einem Fahrzeug, nicht notwendig einem Kraftfahrzeug, eine Alkoholfahrt mit mindestens 1,6 Promille begeht, Eignungszweifel (BVerwG zfs 2013, 474; Nds. OVG zfs 2019, 419).

 

Achtung: Untersagung Rad zu fahren

In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde sogar das Fahren mit einem Fahrrad oder einem sonstigen erlaubnisfreien Fahrzeug untersagen (OVG Rheinland-Pfalz zfs 2012, 716; OVG Berlin-Brandenburg zfs 2016, 597; VGH München DAR 2019, 220) bzw. eine positive MPU zur Bedingung hierfür machen.

c) Erlaubnis auf Probe

 

Rz. 31

Dem Inhaber eines Probeführerscheines, dem die Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt entzogen worden war, wird – auch wenn der festgestellte Alkoholwert unter 1,6 ‰ lag – eine Fahrerlaubnis nur nach Teilnahme an einem von speziell geschulten Verkehrspsychologen durchgeführten besonderen Aufbauseminar wiedererteilt (§ 2 Abs. 5 S. 2 StVG).

Begeht er nach der Wiedererteilung innerhalb der Probezeit erneut einen erheblichen (s. hierzu § 12 Rdn 13) Verstoß, muss er seine Eignung durch ein positives MPU-Gutachten nachweisen, § 2 Abs. 5 S. 5 StVG.

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