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Insolvenzgeld wird i.H.d. Nettoarbeitsentgelts gezahlt, § 167 Abs. 1 SGB III. Dabei ist das der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legende Bruttoarbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt (in 2021 7.100 EUR in den alten und 6.700 EUR in den neuen Bundesländern). Abzuziehen vom Bruttoarbeitsentgelt sind die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sowie die ESt einschließlich Solidaritätszuschlag und, soweit einschlägig, Kirchensteuer (BSG v. 11.3.2014 – B 11 AL 21/12 R, ZinsO 2014, 1333). Für Grenzgänger ist nach Ansicht des EuGH eine fiktive Berücksichtigung der Lohnsteuer des Beschäftigungsmitgliedstaats unionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn dies dazu führt, dass die Höhe des Insolvenzgeldes nicht der Höhe des bisherigen Nettogehalts entspricht (EuGH v. 2.3.2017 – C-496/15, EuZW 2017, 350).

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