Rz. 15

Der Anspruch auf Insolvenzgeld setzt die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers voraus, die sich in einem der drei in § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III aufgelisteten Insolvenzereignisse manifestiert: (1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, (2) die Abweisung der Eröffnung mangels Masse oder (3) eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland.

 

Rz. 16

Die beiden erstgenannten Insolvenzereignisse werden seitens des Insolvenzgerichts festgestellt. Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 27 InsO wird nach § 30 InsO öffentlich bekannt gemacht (die Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de). Der Abweisungsbeschluss i.S.d. § 26 InsO wird nach den Vorschriften der InsO dagegen nicht öffentlich bekannt gemacht. Zur Kompensation dieses Informationsdefizits der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nach § 165 Abs. 5 SGB III verpflichtet, den Abweisungsbeschluss dem Betriebsrat oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben (Gagel/Peters-Lange, § 165 SGB III Rn 135).

 

Rz. 17

Ist der Arbeitgeber ein ausländisches Unternehmen, setzt die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit (das dritte denkbare Insolvenzereignis, s.o.) im Inland eine Beendigung der Tätigkeit einer gewerblichen Zweigniederlassung in Deutschland voraus, die ein inländisches Insolvenzverfahren ermöglicht hätte (BSG v. 23.11.1981 – 10/8b RAr 8/80, ZIP 1982, 718 ff.; BSG ZInsO 2001, 818 ff.; Brand/Kühl, SGB III, § 165 Rn 27).

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