Rz. 3

Ansonsten kommt gegen einen Kraftfahrer das Fahrverbot nach § 44 StGB grundsätzlich nur dann in Frage, wenn er seine Pflichten nicht unerheblich verletzt hat, jedoch noch nicht in einem solchen Maße, dass von seiner Ungeeignetheit auszugehen wäre (BVerfGE 27, 36).

 

Rz. 4

Wie das Fahrverbot des § 25 StVG hat auch das nach § 44 StGB Warnfunktion und damit in erster Linie spezialpräventive Ziele (OLG Stuttgart DAR 1998, 153).

 

Rz. 5

Als Nebenstrafe setzt es gem. § 44 Abs. 1 S. 1 StGB eine Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe voraus. Diese Voraussetzungen erfüllt z.B. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht (OLG Stuttgart NZV 1994, 405; OLG Frankfurt NZV 2014, 136).[1]

 

Rz. 6

Es muss auch dann verhängt werden, wenn trotz Vorliegens eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB (z.B. wegen langer vorläufiger Entziehung) die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird. Das gilt, obwohl das ausgesprochene Fahrverbot wegen der nach § 51 Abs. 1 S. 5 StGB zwingenden Anrechnungsvorschrift als verbüßt gilt (BGH NJW 1980, 130). Die Rechtsprechung will damit eine entsprechende registerrechtliche Eintragung sicherstellen.

 

Rz. 7

 

Achtung: Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht Voraussetzung

Anders als die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt die Verhängung eines Fahrverbotes nicht voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist (LG Stuttgart NZV 1996, 213).

[1] Siehe auch Timm, NZV 2014, 112.

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