Rz. 25

Bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes geht die Arbeitgeberfunktion kraft "gesetzlicher Kompetenzzuweisung" auf den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter über (s.o. oben Rdn 3). Dieser ist nunmehr allein kündigungsbefugt. Auch der starke vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 InsO), kann in dem Sonderfall der Betriebsstilllegung jedoch nur wirksam kündigen, wenn er zuvor die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Stilllegung eingeholt hat, § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO (LAG Hessen v. 1.11.2004, ZInsO 2005, 1120), es sei denn, die Stilllegung wurde behördlich angeordnet (LAG Hamburg v. 16.10.2003 – 8 Sa 63/03, ZIP 2004, 869).

 

Rz. 26

Der vorläufige (schwache) Insolvenzverwalter, der bestellt wird, ohne dass dem Schuldner gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat keine Kündigungsbefugnis. In diesem Fall bleibt der Schuldner alleiniger Arbeitgeber und weiterhin – allein – zur Kündigung befugt (Gottwald/Haas/Bertram/Künzl, § 102 Rn 20). Das Insolvenzgericht kann dem vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters bei seiner Bestellung jedoch das Kündigungsrecht ausdrücklich kraft "gerichtlicher Kompetenzzuweisung" als Einzelbefugnis übertragen (BGH v. 18.7.2002, NJW 2002, 3326 = ZInsO 2002, 819, 823; BAG v. 10.10.2002, NZA 2003, 909 = ZInsO 2003, 817; Berscheid, in: FS Hanau, S. 701, 728; Uhlenbruck/Zobel, § 22 InsO Rn 80; HK/Schröder, § 22 InsO Rn 115).

 

Rz. 27

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann sich ebenso wie der Arbeitgeber beim Ausspruch von Kündigungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Es handelt sich hierbei nicht um insolvenzspezifische, der Vertretung nicht zugängliche Geschäfte (BAG v. 21.7.1988 – 2 AZR 75/88, KTS 1989, 422 = NZA 1989, 264 = ZIP 1989, 57). Die Vertretungsmöglichkeit gilt auch für die weiteren Abwicklungsvorgänge, insb. für die Ausstellung von Arbeitspapieren und die Erteilung von Arbeitszeugnissen (Berscheid, ZInsO 1999, 9, 13; ders., NZI 2000, 1, 4; Uhlenbruck/Zobel, § 22 InsO Rn 80).

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