Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwaltsbeiordnung für sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter vor gescheiterter Güteverhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 [2. Alt.] InsO) geht es prozessual nicht an, beide – nämlich den Schuldner und den vorläufigen Insolvenzverwalter – alternativ zu verklagen, wie vorliegend mit dem Wort „bzw.” geschehen; es liegt in einem solchen Falle keine zulässige Klageerhebung vor. Dennoch hat nach Zustellung einer solchen Klageschrift der so „mitverklagte” vorläufige Insolvenzverwalter – selbst wenn er Nichtjurist ist – bis zum Scheitern der Güteverhandlung keinen Anspruch auf Anwaltsbeiordnung, weil eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Regel weder erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 [1. Alt.] ZPO n.F.) noch zur Herstellung der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 [2. Alt.] ZPO n.F.) geboten ist; eine Anwaltsbeiordnung kommt grundsätzlich erst für die Durchführung der streitigen Verhandlung vor der Kammer in Betracht.

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1-2; ZPO § 121 Abs. 2, § 240 S. 2; ArbGG § 11a

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 12.12.2001; Aktenzeichen 7 (6) Ca 6736/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des beklagten vorläufigen Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung durch den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2001 – 7 (6) Ca 6736/01 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat sich mit Klageschrift vom 23.10.2001, bei dem Arbeitsgericht per Telefax am gleichen Tage eingegangen, Kündigungsschutzklage mit dem Antrag erhoben:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung, datiert auf den 24.08.2001, zugestellt am 02.10.2001, nicht zum 31.08.2001 beendet worden ist, sondern übern den 30.08.2001 hinaus bis zum 31.10.2001 fortbesteht.

Die Kündigungsschutzklage war gerichtet gegen:

  • der Firma B1x Korrosionsschutz und Trockenbau GmbH, vormals D1xxxxxxxx S1x. 91, 51xxx U1xx, vertreten durch die Geschäftsführerin B2xxxxx K2xxxxxx, K3xxxxxxxx 21x, 41xxx D2xxxxxx,
  • bzw.

    den Insolvenzverwalter A1xx M1xx, A2xxxxxxxxx 23, 42xxx D2xxxxxx.

Zugleich mit der Originalklageschrift, die am 24.10.2001 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24.10.2001 vorgelegt und um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von RAin J1xxxx aus K6xxx nachgesucht.

In der Klageschrift heißt es zur Begründung der Kündigungsschutzklage, daß das Arbeitsverhältnis zur B1x GmbH seit dem 01.05.2001 bestehe. Es heißt dann weiter, telefonisch habe ihre Prozeßbevollmächtigte erfahren, daß inzwischen ein Insolvenzverfahren anhängig sein unter dem Aktenzeichen 251 IN 52/02 und daß Herr A1xx M1xx als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden sein soll. Da nicht bekannt sei, ob ein vorläufiges Verfügungsverbot erlassen worden sei, seien rein vorsorglich sowohl die Firma als auch der Insolvenzverwalter im Rubrum benannt. Es werde umgehend aufgeklärt, ob ein Verfügungsverbot bestehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Ladung zum Gütetermin vom 23.11.2001 zunächst nur an die Firma B1x GmbH zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2001, bei dem Arbeitsgericht am 29.10.2001 eingegangen, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem Arbeitsgericht mitgeteilt, daß nicht nur das Insolvenzverfahren gegen die Firma B1x GmbH eingeleitet und Herr A1xx M1xx als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden sei, sondern ebenfalls ein Verfügungsverbot erlassen worden sei. Daher werde um Zustellung der Klage an den vorläufigen Insolvenzverwalter gebeten.

Mit Zwischenverfügung vom 02. und 09.11.2001 ist die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin um Klarstellung gebeten worden, wer im vorliegenden Rechtsstreit verklagt sein solle. Mit Schriftsatz vom 07.11.2001, bei dem Arbeitsgericht am 08.11.2001 eingegangen, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem Arbeitsgericht mitgeteilt: „… Da ein Verfügungsverbot vom Gericht erlassen worden ist, (ist) der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß § 22 InsO als Beklagter einzusetzen”.

Daraufhin ist die Klageschrift mit Ladung zum Gütetermin vom 23.11.2001 dem vorläufigen Insolvenzverwalter am 16.11.2001 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2001, bei dem Arbeitsgericht am 20.11.2001 eingegangen, hat sich für den beklagten vorläufigen Insolvenzverwalter ein Rechtsanwalt gemeldet und den Bestellungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 05.10.2001 (251 IN 52/01) in Kopie mit dem Bemerken eingereicht, die Klage richte sich zu Unrecht gegen den vorläufigen Verwalter, der das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht gekündigt habe. Diese müsse ihre Klage gegen die Firma B1x Korrosionsschutz und Trockenbau GmbH richten.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2001, bei dem Arbeitsgericht am 22.11.2001 eingegangen, hat der vorläufige Insolvenzverwalter unter Darstellung des Massestatus, der mit einer Überschuldung in Höhe von 480 T...

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