Rz. 32

Neben der Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Rahmen von § 40 BetrVG kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt als Sachverständigen i.S.v. § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen. Die Ausübung dieses Rechts bedarf der näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (Thema, Person, Kosten, Zeitpunkt). Bei Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat zu seiner Unterstützung auch einen Berater nach § 111 S. 2 BetrVG hinzuziehen.

 

Rz. 33

Das Hinzuziehen eines Sachverständigen muss erforderlich sein. Dem Betriebsrat wird ein Beurteilungsspielraum zugestanden.[53] Das Hinzuziehen eines Sachverständigen kann z.B. bei der Vorbereitung für einen Interessenausgleich und einen Sozialplan i.S.d. § 112 BetrVG erforderlich sein. Ist das Hinzuziehen erforderlich, muss der Arbeitgeber die entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat schließen.

 

Rz. 34

Durchsetzen kann der Betriebsrat seinen Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, indem er ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleitet.[54] In Eilfällen kommt das Beantragen einer einstweiligen Verfügung in Betracht.[55] Der Betriebsrat kann nach einer Entscheidung des BGH aufgrund einer partiellen Rechtsfähigkeit Verträge mit Dritten im Rahmen von § 111 S. 2 BetrVG schließen, nicht jedoch im Rahmen von § 80 Abs. 3 BetrVG.[56] Es ist deshalb nur konsequent davon auszugehen, dass bei Erforderlichkeit eines Sachverständigen auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein wirksamer Vertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Sachverständigen zustande kommt.

[53] Fitting, § 80, Rn 94.
[54] Fitting, § 80 Rn 97.
[55] Fitting, § 80 Rn 97.

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