Rz. 141

Der zugrunde liegende Vermächtnisanspruch bestimmt den Umfang und den Inhalt des Auskunftsanspruchs. Er reicht nicht weiter, als er zur Wahrnehmung und zur Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs benötigt wird. Ist nur ein Gegenstand vermacht, so umfasst der Auskunftsanspruch nur den Gegenstand selbst und dessen Verbleib. Über den gesamten Nachlass oder Teile davon muss der Erbe nur Auskunft erteilen, wenn sich der Umfang des Vermächtnisanspruchs am Nachlasswert bemisst. Bemisst sich der Vermächtnisanspruch am Reinnachlass, impliziert dies einen Anspruch auf Rechnungslegung über die Einnahmen und die Ausgaben.[291] Gleiches gilt, wenn der Anspruch sich nach dem "steuerlichen Gewinn" richtet. Hier muss die Gewinnfeststellung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt werden.[292] Wird ein Sachinbegriff vermacht, muss das Bestandsverzeichnis vorgelegt werden.[293] Bei einem Wahlvermächtnis hat der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Beschwerten eine Anspruch auf Vorlage der zur Wahl stehenden Sachen (§ 809 BGB). Ist der Erbe nicht zur außergerichtlichen Erfüllung des Auskunftsanspruchs bereit, ist eine Auskunftsklage gegen den Erben über den Bestand des Nachlass zu erheben.

[291] RG LZ 1931, 688; Sarres, ZEV 2001, 225, 229.
[292] BGH WM 1969, 337, 339.
[293] Nieder/Kössinger/R. Kössinger, HB Testamentsgestaltung, § 9 Rn 29.

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