Rz. 1
In den in §§ 2013, 2005 Abs. 1, 2006 Abs. 3, 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, § 780 ZPO genannten Fällen verliert der Erbe die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung,
▪ | gegenüber allen Nachlassgläubigern:
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▪ | gegenüber den betroffenen Nachlassgläubigern:
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