Rz. 1

In den in §§ 2013, 2005 Abs. 1, 2006 Abs. 3, 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, § 780 ZPO genannten Fällen verliert der Erbe die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung,

gegenüber allen Nachlassgläubigern:

nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB bei Versäumung der vom Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzten Inventarfrist (siehe § 7 Rdn 3),
nach § 2005 Abs. 1 S. 1 BGB bei Inventaruntreue (siehe § 7 Rdn 49), und
nach §§ 2003, 2005 Abs. 1 S. 2 BGB bei Inventarversäumung,

gegenüber den betroffenen Nachlassgläubigern:

nach § 2006 Abs. 3 BGB bei Verweigerung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
durch Vertrag mit einzelnen Nachlassgläubigern (§ 397 BGB) und nach h.M. auch durch bloß einseitigen (sogar durch Teilerlass oder Stundungsvereinbarung konkludenten) Verzicht gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern,[1]
durch vorbehaltlose Verurteilung, § 780 Abs. 1 ZPO,
in den Fällen der §§ 27, 139 HGB.

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