Rz. 49
Die Erstellung des Inventars birgt neben den genannten Vorteilen, die Gefahr des Verlusts der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit, wenn der Erbe die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt:
▪ | Erstellt der Erbe das Inventar selbst, so muss er dies mit der erforderlichen Sorgfalt tun, § 2005 BGB. Inventaruntreue führt zum Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der Angaben über die Aktiva herbeiführt, § 2005 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, oder wenn der Erbe in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Verbindlichkeit in das Inventar bewirkt, § 2005 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. HinweisDies gilt jedenfalls im Falle der §§ 2002 und 2003 BGB. Bei § 2004 BGB soll § 2005 Abs. 1 S. 1 BGB nach h.M. analog gelten, wenn der Erbe bewusst auf ein unrichtiges Inventar Bezug nimmt; nicht aber wenn ein Inventar ohne Bezugnahme auch gegenüber ihm wirkt. |
▪ | Die unbeschränkte Haftung tritt direkt mit der Einreichung ein, eine Berichtigung ist auch während noch laufender Frist nicht möglich. |
▪ | Bei amtlicher Aufnahme des Inventars muss er dem Nachlassgericht ordnungsgemäß Auskunft erteilen, §§ 2003, 2005 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese darf er nicht verweigern oder absichtlich verzögern, wenn er seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeit erhalten will. |
▪ | Im Falle eines Gläubigerantrags muss der Erbe das Inventar innerhalb der ihm vom Nachlassgericht hierzu gesetzten Frist, § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, errichten. Tut er dies nicht, so greift die Sanktion des Verlusts der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit ohne weiteres Verschulden, § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB. Ist der Erbe allerdings durch höhere Gewalt verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder eine Fristverlängerung zu beantragen, so hat ihm das Nachlassgericht auf Antrag eine neue Frist zu setzen, § 1996 BGB.[76] |
▪ | Auf Antrag eines Gläubigers muss er die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars an Eides Statt versichern, § 2006 Abs. 1 BGB. Verweigert der Erbe die Abgabe oder versäumt er unentschuldigt zweimal den Termin, oder gibt er eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, so tritt nach § 2006 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB unbeschränkte Haftung ein, allerdings nur gegenüber diesem Gläubiger. |
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