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Die Erstellung des Inventars birgt neben den genannten Vorteilen, die Gefahr des Verlusts der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit, wenn der Erbe die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt:

Erstellt der Erbe das Inventar selbst, so muss er dies mit der erforderlichen Sorgfalt tun, § 2005 BGB. Inventaruntreue führt zum Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der Angaben über die Aktiva herbeiführt, § 2005 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, oder wenn der Erbe in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Verbindlichkeit in das Inventar bewirkt, § 2005 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

 

Hinweis

Dies gilt jedenfalls im Falle der §§ 2002 und 2003 BGB. Bei § 2004 BGB soll § 2005 Abs. 1 S. 1 BGB nach h.M. analog gelten, wenn der Erbe bewusst auf ein unrichtiges Inventar Bezug nimmt; nicht aber wenn ein Inventar ohne Bezugnahme auch gegenüber ihm wirkt.

Die unbeschränkte Haftung tritt direkt mit der Einreichung ein, eine Berichtigung ist auch während noch laufender Frist nicht möglich.
Bei amtlicher Aufnahme des Inventars muss er dem Nachlassgericht ordnungsgemäß Auskunft erteilen, §§ 2003, 2005 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese darf er nicht verweigern oder absichtlich verzögern, wenn er seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeit erhalten will.
Im Falle eines Gläubigerantrags muss der Erbe das Inventar innerhalb der ihm vom Nachlassgericht hierzu gesetzten Frist, § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, errichten. Tut er dies nicht, so greift die Sanktion des Verlusts der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit ohne weiteres Verschulden, § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB. Ist der Erbe allerdings durch höhere Gewalt verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder eine Fristverlängerung zu beantragen, so hat ihm das Nachlassgericht auf Antrag eine neue Frist zu setzen, § 1996 BGB.[76]
Auf Antrag eines Gläubigers muss er die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars an Eides Statt versichern, § 2006 Abs. 1 BGB. Verweigert der Erbe die Abgabe oder versäumt er unentschuldigt zweimal den Termin, oder gibt er eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, so tritt nach § 2006 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB unbeschränkte Haftung ein, allerdings nur gegenüber diesem Gläubiger.

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