Fall 27: M 2.000 EUR – F 400 EUR + vjK (19 J) bei F – Düsseldorfer Tabelle und Volljährigkeit, nur ein leistungsfähiger Elternteil –

 

Rz. 1

M und F, deren Ehe geschieden ist, haben das gemeinsame volljährige Kind vjK, das 19 Jahre alt ist. VjK lebt bei seiner Mutter F und geht noch zur Schule. F bezieht das Kindergeld. F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 400 EUR. Sie kann auch kein höheres Einkommen erzielen. Einen Unterhaltsanspruch gegen M hat sie nicht (mehr). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.000 EUR. VjK will von M Unterhalt.

I. Anspruchsgrundlage für den Unterhalt eines volljährigen Kindes

 

Rz. 2

 

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

 

§ 1602 Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

 

Rz. 3

Beim volljährigen Kind stellt sich zunächst die Frage, ob es überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet und nicht erwerbsunfähig ist, muss grds. selbst für seinen Unterhalt sorgen (vgl. hierzu Fall 13, siehe § 2 Rdn 4 ff.).[1] Anspruchsinhaber ist das volljährige Kind, nicht etwa die Mutter, bei der das Kind lebt.

[1] Vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 2 Rn 57.

II. Bedarf

 

Rz. 4

 

§ 1610 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

 

Rz. 5

Beim Bedarf eines (dem Grunde nach unterhaltsberechtigten) volljährigen Kindes ist zu unterscheiden, ob es noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt oder ob es einen eigenen Hausstand hat (vgl. hierzu Nr. 13 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien).

 

SüdL

13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

 

Zur Erinnerung:

Hat das volljährige Kind einen eigenen Hausstand kommt nicht die DT zur Anwendung (vgl. hierzu Fall 8, siehe § 1 Rdn 111 ff.).

 

SüdL

13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 860 EUR (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 300 EUR), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

 

Rz. 6

Im Fallbeispiel lebt vjK bei einem Elternteil, nämlich bei seiner Mutter. Der Bedarf ist deshalb der DT (Altersstufe 4) zu entnehmen.

III. Haftungsanteil

 

Rz. 7

K 1 ist bereits volljährig. Deshalb ist auch F dem K1 barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

 

SüdL

13.1.1 […]

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

 

Rz. 8

Aber F hat lediglich ein Einkommen von 400 EUR und kann auch nicht mehr erzielen. In einem solchen Fall ist offensichtlich, dass F nicht leistungsfähig ist. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur Berechnung, wenn F u.U. leistungsfähig ist vgl. Fall 24, siehe § 5 Rdn 22 ff.).

 

Rz. 9

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Er fällt deshalb grundsätzlich in die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR). Die vierte Altersstufe (ab 18) ist maßgebend.

Es ist jedoch nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Ein Unterhaltsanspruch der F ist im Fallbeispiel nicht gegeben. Deshalb erfolgt eine Höherstufung in die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR).

Der Bedarf beträgt somit 626 EUR. Das ganze (!) Kindergeld ist auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von 407 EUR (626 – 219 EUR).

 

Rz. 10

Das an F ausgezahlte Kindergeld ist voll auf den Bedarf anzurechnen.

 

BGH, Urt. v. 21.1.2009 – XII ZR 54/06

Um den unterschiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten (Bar-) Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet werden (BGH, Urt. v. 26.10.2005 – XII ZR 34/03 = FamRZ 2006, 99, 101 ff.).

IV. Zahlungspflicht

 

Rz. 11

M hat 407 EUR Unterhalt zu leisten. Sein Sel...

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