Rz. 13

Der Arbeitgeber kann jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden und ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel verlangen.[22] Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsmittel, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, an diesen herauszugeben. Anspruchsgrundlagen sind §§ 667 analog, 861, 985 BGB.[23]

 

Rz. 14

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung der Arbeitnehmer, der selbst die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet, nicht von allen Pflichten aus dem streitigen Arbeitsverhältnis befreit. So ist er etwa an ein bestehendes Wettbewerbsverbot auch dann noch gebunden, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausspricht, deren Wirksamkeit der Arbeitnehmer bestreitet. Vergleichbare Pflichten des Arbeitnehmers können insbesondere vorliegen, wenn es um die Rückgabe des Eigentums des Arbeitgebers (Dienstwagen, Musterkoffer) geht. Auf berechtigte Wünsche des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge ihm sein Eigentum zurückgeben, darf der Arbeitnehmer nicht einfach dadurch reagieren, dass er etwa die mit der Abholung der betreffenden Gegenstände beauftragten Mitarbeiter des Arbeitgebers stundenlang vor seiner Haustür warten lässt, obwohl er zu Hause ist.[24]

 

Rz. 15

Der Arbeitnehmer ist Besitzer und nicht bloßer Besitzdiener, wenn ihm Arbeitsmittel zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen werden. Dies kann beispielsweise bei einem leitenden Angestellten der Fall sein, dem ein Dienstwagen oder leistungsstarker Laptop laut Arbeitsvertrag auch zur privaten Nutzung überlassen wird.[25]

 

Rz. 16

Kommt der Arbeitnehmer der Herausgabepflicht verspätet nach, weil er sich in den Eigenbesitz der ­Sachen gesetzt hat, so bestehen aufgrund verbotener Eigenmacht Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 992, 823 BGB auf Schadensersatz und nach §§ 990, 989, 987 BGB auf Nutzungsentschädigung.[26]

 

Rz. 17

Der Arbeitgeber hat aus dem Eigentümer-/Besitzerverhältnis gemäß §§ 987 ff. BGB keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer kein bösgläubiger Besitzer gewesen ist. Nach § 990 Abs. 1 S. 1 BGB haftet der Besitzer dem Eigentümer von der Zeit des Besitzerwerbes an nach den Vorschriften der §§ 987, 989 BGB, wenn er beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war. Der Besitzer ist nicht in gutem Glauben (vgl. § 932 Abs. 2 BGB), wenn ihm der Mangel des Besitzrechtes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.[27] Erfährt der Besitzer später, d.h. nach Besitzerwerb, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB). Grob fahrlässiges Nichterkennen des mangelnden Besitzrechtes nach Besitzerwerb genügt nicht.[28] Kenntnis vom mangelnden Besitzrecht hat, wem bei Rechtskenntnis liquide Beweise für die den Mangel ergebenen Tatsachen vorliegen oder bei zutreffender Tatsachenkenntnis über seinen Rechtsirrtum so aufgeklärt ist, dass ein redlicher und vom eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender sich der Erkenntnis seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde. Unterlassene Nachforschungen bei aufkommenden Zweifeln über die Besitzberechtigung und billigende Inkaufnahme genügen nicht für die Begründung von Bösgläubigkeit.[29] Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist festzustellen, dass der Arbeitnehmer gemäß § 990 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften der §§ 987, 989 BGB nur bei positiver Kenntnis und nicht bei grob fahrlässiger Unkenntnis des mangelnden Besitzrechtes haften würde, wenn er allenfalls nach Erlangung des Besitzes am Arbeitsmittel vom Mangel des Besitzrechtes Kenntnis erlangt hat.[30]

 

Rz. 18

Ein Herausgabeanspruch am Dienstwagen nach § 861 BGB besteht bei Überlassung zur ausschließlich dienstlichen Nutzung, weil der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses unmittelbarer Besitzer bleibt. Bei eingeräumter Privatnutzung bestehen keine Ansprüche nach §§ 861, 862 BGB, weil der Arbeitgeber dann nur mittelbarer Besitzer ist.

 

Rz. 19

Ein Herausgabeanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, unabhängig davon, ob das Fahrzeug ausschließlich zur dienstlichen oder auch zur privaten Nutzung überlassen wurde.[31]

Streitig ist, ob der Arbeitgeber bei einem geleasten Fahrzeug einen Herausgabeanspruch hat.[32]

 

Rz. 20

Ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch kommt in Betracht, wenn der Geschäftswagen zur privaten Nutzung überlassen wurde.[33]

 

Rz. 21

In der Dienstwagenrechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ausgehändigt bekommen hat, ein Herausgabeverlangen anlässlich einer vorläufigen Arbeitsfreistellung nicht ohne weiteres zulässig ist.[34]

 

Rz. 22

Ohne verbotene Eigenmacht bestehen Ansprüche aus § 286 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz und aus §§ 687 Abs. 1, 667 BGB auf Nutzungsherausgabe.[35]

 

Rz. 23

Ist dem Arbeitnehmer...

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