A. Einleitung
I. Hinweis
Rz. 1
Hinweis
Die in den nachfolgenden Tabellen ausgeworfenen Werte und Ergebnisse sind nach bestem Wissen zusammengetragen und berechnet. Eine Haftung für trotzdem noch enthaltene Fehler kann nicht übernommen werden.
II. Traue keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast
Rz. 2
Auch wenn der Ausspruch "Traue keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast" vielfach dem ehemaligen britischen Premierminister Sir Winston Churchill[1] zugeschrieben wird, stammt er doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von ihm.
Rz. 3
Das statistische Landesamt Baden-Württemberg[2] ging dieser Fragestellung nach, ohne – trotz intensiver Nachforschung – eine Originalquelle zu finden.
B. Berechnung
I. Kapitalisierungstabellen
1. Grundlage
Rz. 4
Alle Kapitalisierungstabellen sind nur mathematische Grundlage der Kapitalisierung. Sie unterscheiden sich – rein mathematisch – nach der Laufzeit, der Höhe der Verzinsung und der teilweise eingearbeiteten Versterblichkeit des Berechtigten und (bei Todesfall von diesem getrennt zu sehen) des Verunfallten.
Rz. 5
Weitere Faktoren sind individualisiert einzubeziehen.
2. Differenzberechnung
Rz. 6
Ist der zu kapitalisierende Betrag höhenmäßig nicht gleichbleibend (z.B. bei Unterhaltsschaden mehrerer Berechtigter, Verdienstausfall und Rentenminderungsschaden), hat dieses auch zu unterschiedlichen Berechnungen (Differenzberechnung) zu führen.
Rz. 7
Siehe auch § 1 Rdn 554 ff. sowie u.a. Beispiel 1.18 (§ 1 Rdn 567).
3. Tabellen
Rz. 8
In der Praxis werden (nicht zuletzt wegen ihrer Handlichkeit) die Zeittabelle (Tabelle 6.1, Rdn 23)[3] und die auf der Sterbetafel 1997/1999 basierenden Leibrententabellen von Arnau[4] bzw. nach der Sterbetafel 2000/2002 aktualisierten Tabellen von Kerpen[5] genutzt.
a) Jüngere Tabellen
Rz. 9
Auch wenn zwischenzeitlich aktualisierte Sterbetafeln existieren, können in der Tagespraxis diese Tabellen (Arnau, Kerpen [Rdn 8]) für die Kapitalisierung weiterhin benutzt werden, da die hieraus entnommenen Kapitalisierungsfaktoren zum einen nur unwesentlich (gerade bei Berechnung von zeitlich begrenzten Erwerbsschäden) abweichen, und zum anderen (und vor allem) aber der Kapitalisierungsfaktor nur ein Aspekt unter vielen zum Finden des akzeptablen Regulierungsbetrages ist.
Rz. 10
Die Standardliteratur[6] zum Schadenersatzrecht enthält in Anhängen die wichtigsten Kapitalisierungstabellen. Für besondere Fälle ist auf die Darstellung von Weißer/Loehnert[7] hinzuweisen.
Rz. 11
Des Weiteren existiert das im Buchformat 1992 aufgelegte, auf den Sterbetafeln 1986/1988 basierende, umfangreiche Tabellenwerk von Schneider/Schlund/Haas,[8] das kaum Berechnungsfragen offen lässt und im Herbst 2007 in Neuauflage[9] (einschließlich Rechensoftware) erschien.
Rz. 12
Grundlegende Veränderungen haben ab 1986/1988[10] die aktualisierten Sterbetafeln für die tägliche Regulierungspraxis wegen der Vielfalt der hierbei zu bedenkenden Abfindungsaspekte nicht gebracht. Die Praxis kann daher durchaus noch mit auf älteren Sterbetafeln basierenden Tabellenwerken weiterhin arbeiten, solange man sich der Ungenauigkeiten bewusst ist (siehe Rdn 78 ff.).
b) Befristung
Rz. 13
Bei befristeten (z.B. bis zum 60./63./65. Lebensjahr) Laufzeiten spielen die Unterschiede in den verschiedenen Sterbetafeln keine große Rolle. Siehe die Gegenüberstellung in Tabelle 6.11 (Rdn 88) und Tabelle 6.12 (Rdn 89).
Rz. 14
Da gerade der Verdienstausfallschaden, für den diese befristeten Tabellen vorwiegend Anwendung finden, auch anderweitigen Einflussfaktoren unterliegt (z.B. unfallfremde Krankheiten, wirtschaftliche Verschlechterungen), sind die Abweichungen in den Sterbetafeln von nicht erheblicher Bedeutung für die Schadenregulierung.
c) Lebenslang
Rz. 15
Bei lebenslang zu kapitalisierenden Beträgen ist die Differenz zwar etwas größer, hier stellt sich allerdings auch häufig parallel die Frage nach einer Verkürzung des Faktors (z.B. wegen verkürzter Lebenserwartung oder überholender Ei...
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