Rz. 200

Die gesetzliche Altersgrenze lag für Beamte und Richter bis 2011 grundsätzlich bei 65 Jahren, für Berufssoldaten und Vollzugsbeamte teils deutlich niedriger. Die Altersgrenze ist wie bei der gesetzlichen Rente für Beamte und Richter schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

 

Rz. 201

Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau[190] unter Berufung auf das Zahlenmaterial des statistischen Bundesamtes ist die vorzeitige Pensionierung bei den Beamten die Regel und nicht die Ausnahme. 2014 erfolgt durchschnittlich der Eintritt in den Ruhestand 2014 bereits mit 62 Jahren (u.a. aufgrund von Dienstunfähigkeit).[191] Von den insgesamt rund 66.000 Neupensionären des Jahres 2016 wurden 17 % wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.[192]

 

Rz. 202

Ein auffallend niedriges Pensionsalter hatten Beamte von Post, Postbank und Telekom (57,5 Jahre) sowie Bahnbeamte der Bahn (zuletzt 61,8 Jahre).

 

Rz. 203

Übersicht 6.6: Durchschnittliches Eintrittsalter in den Ruhestand 1993–2014[193]

[190] Frankfurter Rundschau v. 25.8.1997.
[191] https://www.demografie-portal.de/SharedDocs/Informieren/DE/ZahlenFakten/Ruhestandsalter_Beamte.html.
[192] Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung 216/17 v. 28.6.2017.
[193] https://www.demografie-portal.de/SharedDocs/Informieren/DE/ZahlenFakten/Ruhestandsalter_Beamte.html.

aa) Statistisches Bundesamt

 

Rz. 204

Das Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)[194] sieht vor, dass Statistiken vom Statistischen ­Bundesamt (§ 12 Abs. 1 FPStatG) über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik, § 6 FPStatG) und die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik, § 7 FPStatG Sonderversorgungsempfängerstatistik, § 8 FPStatG) geführt werden (§ 1 Nrn. 4–6 FPStatG). Die Statistiken erstrecken sich auf das Personal von Bund, Ländern und Gemeinden, ferner auf ­Zweckverbände und SVT (§ 2 FPStatG).

 

Rz. 205

Das statistische Bundesamt (www.destatis.de) veröffentlicht regelmäßig (jährlich) Tabellen zum (auch vorgezogenen) Pensionierungsalter von Ruhegehaltsempfängern (Mann/Frau).[195] Auf diese öffentlich zugänglichen Zahlen wird verwiesen. Es wird differenziert:

Gesamtschau

Bundesbereich[196]

Beamte, Richter
Berufssoldaten
Bundeseisenbahnvermögen
Post
rechtlich selbstständige Einrichtungen

Bundesländer[197]

Beamte, Richter
Vollzugsdienst
Schuldienst
übrige Bereiche
Kommunaler Bereich[198]
Sozialversicherung[199]
 

Rz. 206

Besondere Berufsgruppen erhalten eine Einzelbetrachtung (wie Soldaten, Vollzugsdienst; Schuldienst).

 

Rz. 207

Die Tabelle IV.7 unterscheidet die Versorgungszugänge von Ruhegehaltsempfängern nach vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit (nach Altersstufen), dem Erreichen der Altersgrenze (dabei differenziert u.a. besondere Altersgrenze, Regelgrenze) und Vorruhestandsregelung.

 

Rz. 208

Die Tabelle IV.8 erfasst Versorgungszugänge von Ruhegehaltsempfängern je Bundesland. Die Tabellen IV.8a enthalten länderspezifische Zahlen zum Schuldienst, die Tabellen IV.8b zum Vollzugsdienst und die Tabellen IV.8c zu den übrigen Bereichen.

 

Rz. 209

Die Tabelle IV.9 (Tabelle 6.36, Rdn 210)[200] enthält das Durchschnittsalter der Ruhegehaltsempfänger bei Eintritt in den Ruhestand:

 

Rz. 210

Tabelle 6.36: Durchschnittsalter Ruhegehaltsempfänger (Mann/Frau) bei Eintritt in den Ruhestand

[194] Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) v. 6.3.2006, BGBl I 2006, 439.
[195] Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Finanzen und Steuern – Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, Fachserie 14 Reihe 6.1 – 2016 v. 15.12.2016 (https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/OeffentlicherDienst/Versorgungsempfaenger.html).
[196] Behörden, Gerichte, rechtlich unselbstständige Einrichtungen und Unternehmen des Bundes, Deutsche Bundesbank, Bundeseisenbahnvermögen und Postbeamtenversorgungskasse, rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform unter Aufsicht des Bundes (ohne Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit).
[197] Behörden, Gerichte, rechtlich unselbstständige Einrichtungen und Unternehmen der Länder, rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform unter Aufsicht der Länder (ohne Sozialversicherungsträger).
[198] Behörden, rechtlich unselbstständige Einrichtungen und Unternehmen der Gemeinden, Gemeindeverbände, rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform unter Aufsicht der Gemeinden einschließlich Zweckverbände.
[199] Sozialversicherungsträger, Knappschaftsversicherung, Bundesagentur für Arbeit, rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach SGB unter Aufsicht des Bundes und der Länder.
[200] Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Finanzen und Steuern – Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, Fachserie 14 Reihe 6.1 – 2016 v. 15.12.2016, Tabelle IV.9 (S. 149).

bb) Nordrhein-Westfalen

 

Rz. 211

Das Lebensalter von Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen bei Ei...

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