I. Verfahrensgebühr

1. Höhe der Gebühr

 

Rz. 9

Für das Betreiben des Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) entsteht zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Beispiel 4: Verfahren ohne Termin

Der Anwalt leitet für die Ehefrau ein selbstständiges Beweisverfahren zur Bewertung einer Immobilie ein, die für die Berechnung des Zugewinns von Bedeutung ist. Das Gericht holt ein Gutachten ein. Am Sachverständigentermin nehmen die Anwälte nicht teil. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 50.000,00 EUR fest.

Angefallen ist nur eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.511,90 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.531,90 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   261,06 EUR
Gesamt   1.822,96 EUR
 

Rz. 10

Die Verfahrensgebühr kann sich bei vorzeitiger Erledigung nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8 ermäßigen.

 

Beispiel 5: Vorzeitige Erledigung des Verfahrens

Der Ehemann hat nach Auszug aus der der Ehefrau gehörenden ehelichen Wohnung zahlreiche Schäden hinterlassen. Die Ehefrau beziffert den Schaden auf 10.000,00 EUR. Da der Ehemann die Zahlung verweigert, beauftragt sie ihren Anwalt, zur Höhe der Schäden ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten. Bevor der Antrag eingereicht wird, zahlt der Ehemann.

Angefallen ist jetzt nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   446,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 466,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,62 EUR
Gesamt   555,02 EUR
 

Rz. 11

Die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr kann auch in den Fällen der Nr. 3101 Nr. 2 VV entstehen (siehe dazu die Beispiele 13, 17).

2. Anrechnung bei vorangegangener Geschäftstätigkeit

 

Rz. 12

Ist dem selbstständigen Beweisverfahren eine außergerichtliche Vertretung vorangegangen, so ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV anzurechnen, höchstens jedoch zu 0,75.

 

Beispiel 6: Anrechnung in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren

Der Ehemann hat nach Auszug aus der der Ehefrau gehörenden ehelichen Wohnung zahlreiche Schäden hinterlassen. Der Anwalt fordert den Ehemann auf, die Schäden in Höhe von auf 10.000,00 EUR zu ersetzen. Da der Ehemann die Zahlung verweigert, beauftragt die Ehefrau ihren Anwalt, zur Höhe der Schäden ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten.

Für die außergerichtliche Vertretung ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen. Insoweit soll von einer 1,3-Geschäftsgebühr ausgegangen werden (Anm. zu Nr. 2300 VV). Im selbstständigen Beweisverfahren kommt jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV hinzu. Darauf ist die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig mit 0,65 anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   141,63 EUR
Gesamt   887,03 EUR
II. Selbstständiges Beweisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 10.000,00 EUR
  – 362,70 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 382,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,71 EUR
Gesamt   455,41 EUR
 

Rz. 13

Möglich ist auch, dass der Wert des nachfolgenden selbstständigen Beweisverfahrens geringer ist als der der außergerichtlichen Vertretung. In diesem Fall ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV nur nach dem Wert des Beweisverfahrens anzurechnen.

 

Beispiel 7: Anrechnung in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, geringerer Wert

Die Ehefrau verlangt Zugewinn in Höhe von 120.000,00 EUR. Dabei berechnet sie den Wert einer dem Ehemann gehörenden Immobilie mit 200.000,00 EUR. Der Ehemann ist der Auffassung, das Grundstück sei nur 150.000,00 EUR wert. Es wird daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt.

Für die außergerichtliche Vertretung ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen. Insoweit soll von einer 1,3-Geschäftsgebühr ausgegangen werden (Anm. zu Nr. 2300 VV). Der Gegenstandswert beträgt 120.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 35 FamGKG).

Im selbstständigen Beweisverfahren entsteht jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, allerdings nur aus dem Wert von 25.000,00 EUR, da sich die streitige Wertdifferenz nur insoweit auswirkt (siehe Rdn 6). Darauf ist die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig mit 0,65 anzurechnen, allerdings nur aus dem Wert von 25.000,00 EUR.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   2.064,40 EUR
  (Wert: 120.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.084,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   396,04 EUR
Gesamt   2.480,44 EUR
II. Selbstständiges Beweisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.024,40 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
2.

gem. Vo...

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