Rz. 69

Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des Sachmangels ist der Gefahrübergang i.d.R. die Übergabe der Sache gem. § 446 BGB oder vorher mit Eintritt des Annahmeverzuges nach § 438 BGB. Für den Versendungskauf gilt § 447 BGB. Vor Gefahrübergang kann der Käufer einer mangelhaften Sache die Annahme verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Er muss die Sache auch nicht gem. § 433 Abs. 2 BGB abnehmen. Bis zum Gefahrübergang ist bei Mängeln der verkauften Sache das Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Schuldrechts anzuwenden.[124]

 

Rz. 70

 

Praxistipp

Wegen der längeren Verjährungsfrist der Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht und der Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses ist es ratsam, einen mangelhaften Pkw gar nicht erst anzunehmen, sondern auf Mängelbeseitigung vor Übergabe zu bestehen.

[124] Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn 8.

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