Rz. 169
Als außerordentliche Kündigung nach dem VVG kommt in Betracht die Kündigung wegen:
▪ | Obliegenheitsverletzung |
▪ | Gefahrerhöhung |
▪ | Prämienverzug, § 38 Abs. 3 VVG (§ 39 Abs. 3 VVG a.F.). |
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