Rz. 169

Als außerordentliche Kündigung nach dem VVG kommt in Betracht die Kündigung wegen:

Obliegenheitsverletzung
Gefahrerhöhung
Prämienverzug, § 38 Abs. 3 VVG (§ 39 Abs. 3 VVG a.F.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge