Rz. 155

Im Gegensatz zum Versicherungsagenten gehört der Versicherungsmakler zur Sphäre des Versicherungsnehmers. Im Verhältnis zum Makler gilt nicht § 69 VVG (§ 43 VVG a.F.). Vielmehr ist der Makler Stellvertreter des Versicherungsnehmers. Anträge auf Abschluss eines Versicherungsvertrages werden über den Makler gestellt. Sie werden erst wirksam, wenn sie beim Versicherungsunternehmen eingegangen sind, und mit dem dann gegebenen Inhalt.[80]

Auch diese Grundsätze gelten für den Bereich der Rechtsschutzversicherung.

[80] BGH VersR 1992, 484.

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