Rz. 15

Der Verantwortliche hat zudem Auskunft zu den sonstigen Betroffenenrechten (Art. 16 bis 22 DS-GVO) zu erteilen.

aa) Recht auf Berichtigung

 

Rz. 16

Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Berichtigungsrechte aus Art. 16 DSGVO (siehe Rdn 64 ff.). Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht.

bb) Recht auf Löschung

 

Rz. 17

Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Löschungsrechte aus Art. 17 DSGVO.[14] Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, ist nicht erforderlich.

[14] Rdn 71 ff.

cc) Einschränkung der Verarbeitung

 

Rz. 18

Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 DSGVO.[15] Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 15 DSGVO nicht.

[15] Rdn 126 ff.

dd) Widerspruchsrecht

 

Rz. 19

Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Widerspruchsrechte aus Art. 21 DSGVO.[16] Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht.

[16] Rdn 82 ff.

ee) Beschwerderecht

 

Rz. 20

Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Beschwerderecht aus Art. 77 DS-GVO.[17] Neben dem Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels, hat der Verantwortliche in diesem Fall auch darauf hinzuweisen, dass ein Einwilligungswiderruf nur ex nunc und nicht ex tunc Wirkung entfaltet. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht.

[17] § 11 Rdn 20 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge