Rz. 15
Der Verantwortliche hat zudem Auskunft zu den sonstigen Betroffenenrechten (Art. 16 bis 22 DS-GVO) zu erteilen.
aa) Recht auf Berichtigung
Rz. 16
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Berichtigungsrechte aus Art. 16 DSGVO (siehe Rdn 64 ff.). Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht.
bb) Recht auf Löschung
Rz. 17
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Löschungsrechte aus Art. 17 DSGVO.[14] Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, ist nicht erforderlich.
cc) Einschränkung der Verarbeitung
Rz. 18
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 DSGVO.[15] Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 15 DSGVO nicht.
dd) Widerspruchsrecht
Rz. 19
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehenden Widerspruchsrechte aus Art. 21 DSGVO.[16] Auch hier reicht der bloße Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht.
ee) Beschwerderecht
Rz. 20
Dies umfasst eine Information über das dem Betroffenen zustehende Beschwerderecht aus Art. 77 DS-GVO.[17] Neben dem Hinweis auf das Bestehen dieses Rechts und seine Verankerung in der DSGVO unter Angabe des genauen Artikels, hat der Verantwortliche in diesem Fall auch darauf hinzuweisen, dass ein Einwilligungswiderruf nur ex nunc und nicht ex tunc Wirkung entfaltet. Eine Erläuterung, wie dieses Recht in der Praxis umzusetzen ist, fordert Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht.
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