Rz. 14

Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. d) DSGVO hat der "allgemeine Teil" der Auskunft auch Informationen über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder zumindest die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu umfassen. Die Verpflichtung findet sich in gleicher Form auch in Art. 13 Abs. 2 lit a) DSGVO und in Art. 14 Abs. 2 lit. a) DSGVO, so dass auf die hierzu getätigten Ausführungen verwiesen werden kann (siehe § 4 Rdn 361 ff.).

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