Nach Art. 15 DSGVO kann eine betroffene Person vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person ein Auskunftsrecht bezüglich der sie betreffenden personenbezogenen Daten über

  • die Verarbeitungszwecke,
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,
  • die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls diese Auskunft nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung,
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde,
  • die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (alle verfügbaren Informationen), und
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und im Falle des Profilings aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Der Verantwortliche ist nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verpflichtet, dem Anfragenden kostenlos eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen ebenfalls in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Das Recht auf Information ist beschränkt, soweit dadurch das Recht oder die Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) oder wenn Geschäftsgeheimnisse und Immaterialgüterrechte Dritter entgegenstehen (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO).

Zu Einzelheiten siehe Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung.

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