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Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich in Papierform zu erteilen. Hat die betroffene Person ihr Auskunftsersuchen auf elektronischem Weg an den Verantwortlichen gerichtet, ist auch die Auskunft in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern die betroffene Person keinen anderen Wunsch geäußert hat. Als gängige elektronische Formate gelten grundsätzlich die nicht proprietären Dateiformate und all diejenigen, die mit oder ohne Abhängigkeit von einem einzelnen Softwarehersteller unter Einsatz kostenloser Programme gelesen und ausgedruckt werden können. Hierzu zählen beispielsweise .doc(x)-, .pdf-, .iso-, .ppt(x)-, .rar-, .xls(x), .jpg- oder auch .png-Dateiformate.

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