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Da das gesetzliche Ehegattenerbrecht wesentlich vom bestehenden Güterstand beeinflusst wird (§§ 1931, 1371 BGB), sind güterrechtliche Vorfragen bei einem verheirateten oder verwitweten Erblasser unbedingt zu klären. Da der Zugewinnausgleich gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei ist, hängt davon auch die Beurteilung erbschaftsteuerlicher Fragen ab. Ferner entscheidet der Güterstand über die Höhe von Pflichtteilsquoten enterbter Abkömmlinge und die möglichen Ansprüche des Ehepartners nach dem Erbfall. Auch bei geschiedenen Ehegatten ist auf den möglichen Anspruch eines früheren Ehegatten nach § 1586b BGB hinzuweisen, wonach eine Unterhaltspflicht des Erblassers gegenüber dem früheren Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben übergeht. Zwar ist dieser Anspruch nach § 1586b Abs. 2 BGB begrenzt, der Notar wie auch ein Rechtsanwalt hat bei seiner Beratung auf diesen Anspruch hinzuweisen.

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