Rz. 45
Die Altregelung des § 11 Abs. 3 PartGG[68] – Übergangsregelung für Papiereinreichungen zum Partnerschaftsregister, weil die Register durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006[69] zum 1.1.2007 auf elektronische Führung umgestellt worden sind – ist zum 31.12.2009 durch zeitliche Überholung gegenstandslos geworden und konnte deswegen ersatzlos gestrichen werden.[70]
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