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Die Altregelung des § 11 Abs. 3 PartGG[68] – Übergangsregelung für Papiereinreichungen zum Partnerschaftsregister, weil die Register durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006[69] zum 1.1.2007 auf elektronische Führung umgestellt worden sind – ist zum 31.12.2009 durch zeitliche Überholung gegenstandslos geworden und konnte deswegen ersatzlos gestrichen werden.[70]

[68] § 11 Abs. 3 hatte folgenden Wortlaut: "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31.12.2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 (BGBl I S. 2553) am 1.1.2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen".
[69] BGBl I, S. 2553.
[70] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 279.

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