Rz. 146

Der Nachlasspfleger erhält eine Vergütung und Aufwendungsersatz, wenn er wirksam bestellt wurde. Die Ansprüche bestehen auch bei zu Unrecht angeordneter und durch das Beschwerdegericht aufgehobener Pflegschaft.[100]

 

Rz. 147

Der Nachlasspfleger muss beim Nachlassgericht den Antrag stellen, dass ihm aus der Staatskasse Vergütung und Aufwendungsersatz erstattet werden (§ 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).[101] Der Antrag ist für jede Nachlasspflegschaft getrennt zu stellen.[102] Im Antrag sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachlasses dargestellt werden (§ 292 Abs. 3 FamFG), damit das Nachlassgericht beurteilen kann, ob der Nachlass mittellos und die Staatskasse zahlungspflichtig ist.

Dem Nachlasspfleger stehen zwei Antragsformen zur Wahl:

 

Rz. 148

Zum einen bietet sich die Möglichkeit, lediglich die Zahlung von Vergütung und Aufwendungsersatz zu beantragen. Bei einem solchen Antrag kann die Feststellung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts im Verwaltungsweg erfolgen (§ 292 Abs. 5 FamFG). Auf der einen Seite besteht bei dieser Vorgehensweise die Gefahr, dass die Staatskasse noch nach längerer Zeit eine Rückzahlung fordert. Sofern der Nachlasspfleger mit eventuellen Kürzungen durch den Urkundsbeamten nicht einverstanden ist, kann er die Festsetzung durch Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG verlangen. Dann steht ihm das Rechtsmittel der Erinnerung zu. Auf der anderen Seite kann der Nachlasspfleger seine Vergütung nachträglich nach RVG festsetzen lassen obwohl zunächst nach Stundensätzen des VBVG gezahlt worden ist.[103]

 

Rz. 149

Zum anderen kann der Nachlasspfleger aber auch von Anfang an die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz beantragen. Dann hat das Nachlassgericht durch Beschluss des Rechtspflegers die zu zahlenden Ansprüche nach Grund und Höhe festzusetzen (§ 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Da der Beschluss auch für die Staatskasse rechtskräftig wird, sind spätere Rückforderungen ausgeschlossen.

 

Rz. 150

Muster 6.32: Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse

 

Muster 6.32: Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse

Muster: Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorgenannten Sache beantrage ich, die nachstehende Vergütung und entstandene Aufwendungen gegen die Staatskasse festzusetzen. Der Nachlass ist mittellos. Ich führe das Amt des Nachlasspflegers berufsmäßig.

 
   

Betrag

EUR
1. Vergütung nach Zeitaufwand gemäß anliegender Aufstellung[104]  
  360 Minuten = 6,00 Stunden x 39,00 EUR 234,00
2. Auslagen  
 

Porto: 2 x 0,85 EUR

Fotokopien: 8 x 0,15 EUR

Fahrtkosten: 22 km x 0,42 EUR

1,70

1,20

9,24
Gesamtbetrag – netto 246,14
3. 19 % Umsatzsteuer 46,77
Gesamtbetrag – brutto 292,91

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

[100] BayObLG v. 20.9.1993 – 1Z BR 19/93, ZEV 1994, 249; OLG Düsseldorf v. 21.4.2010 – 3 Wx 7/10, FamRZ 2011, 141; Grüneberg/Weidlich, § 1960 Rn 22; Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 762 m.w.N.
[101] Grüneberg/Weidlich, § 1960 Rn 25; Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 762, 764; Zimmermann, ZEV 2022, 580.
[102] Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 764.
[104] Vgl. Rdn 160.

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