Rz. 212
Ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger führt die Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich (§§ 1888 Abs. 1, 1876 S. 1 BGB).[241] Nur bei einem vermögenden Nachlass kann das Nachlassgericht dem Pfleger gemäß §§ 1888 Abs. 1, 1876 S. 2 BGB auf Antrag eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertigen.[242] Zwar handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts, lediglich in ganz einfach gelagerten Fällen wird die Ablehnung einer solchen Vergütung jedoch ermessensfehlerfrei sein.[243] Bezüglich der Höhe der Vergütung gelten sinngemäß die Ausführungen zum berufsmäßigen Nachlasspfleger bei vermögendem Nachlass (siehe Rdn 151 ff.).[244]
Rz. 213
Die 15-monatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG gilt nicht; der Anspruch unterliegt der Regelverjährung des § 195 BGB,[245] wobei die Verjährung bis zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft gehemmt ist (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB).[246] Da eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit nicht zulässig ist (vgl. dazu Rdn 127), findet die Ausschlussfrist auch für den Zeitraum bis zu einer solchen Feststellung keine Anwendung.[247]
Rz. 214
Vergütungsvereinbarungen zwischen dem ehrenamtlichen Nachlasspfleger und den Erben sind möglich (vgl. dazu Rdn 206).
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