Rz. 38

Eine Nacherbenpflegschaft ist, solange die Nacherbfolge nicht eingetreten ist, nicht allein deshalb schon anzuordnen, weil der Nacherbe unbekannt ist, da bis zum Eintritt des Nacherbfalls der Vorerbe Rechtsnachfolger des Erblassers ist.

 

Rz. 39

Vor dem Nacherbfall kann nur eine Pflegschaft nach § 1882 BGB angeordnet werden. Sind Elternteil und Kinder Vor- und Nacherben, so ist zur Wahrnehmung der Sicherungsrechte der Nacherben nach §§ 2116 ff. BGB oder zur Entscheidung über die Ausschlagung der Nacherben ein Pfleger nur bei konkretem Interessenwiderstreit oder besonderem Anlass zu bestellen.

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