Rz. 241

Der Nachlassverwalter ist treuhänderischer Vermögensverwalter und hat wie ein Insolvenzverwalter die Belange aller Beteiligten zu wahren. Im Unterschied zum Nachlasspfleger ist er nicht gesetzlicher Vertreter der Erben. Die erste Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, alle Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen, da der Erbe gem. § 1984 Abs. 1 BGB mit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Verfügungsbefugnis über das Nachlassvermögen verliert.

 

Rz. 242

Der Nachlassverwalter ist in diesem Rahmen berechtigt, vom Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Das Verlangen des Nachlassverwalters auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses, der eidesstattlichen Versicherung und der Herausgabe der Nachlassgegenstände müssen im Klageweg erzwungen werden, wenn der Erbe nicht entsprechend außergerichtlich mitwirkt.

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