Rz. 1

Kündigungsschutz ist in Deutschland ein Begriff, dessen Inhalt dem KSchG zugewiesen wird. Das KSchG beschränkt seine Anwendbarkeit indes in sachlicher und personaler Hinsicht (vgl. § 3 Rdn 17 ff.). Verfassungsrechtlich ist dies zulässig.[1]

 

Rz. 2

Jede Kündigungserklärung ist – unabhängig von der Geltung des KSchG – den allgemeinen Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung unterworfen. Verstöße gegen diese Vorschriften können im Rahmen einer "Kündigungsschutzklage außerhalb des Schutzbereichs der §§ 1, 23 KSchG" geltend gemacht werden, was nach § 13 KSchG aber gleichwohl innerhalb der Frist des § 4 KSchG zu geschehen hat. Darüber hinaus normieren die Vorschriften des BGB besondere Vorgaben für die Kündigungserklärung, z.B. die Schriftform. Der Kündigende hat gem. § 622 BGB Kündigungsfristen und Kündigungstermine zu wahren. Diese Beschränkung der Rechtsausübung ist zu trennen von dem Schutz gegen eine unzulässige Rechtsausübung und daher nicht Gegenstand dieses Paragrafen (im Einzelnen vgl. § 3 Rdn 1 ff.). Nicht behandelt werden sollen auch Kündigungsverbote, die sich aus Spezialgesetzen ergeben, z.B. dem MuSchG oder SGB IX (hierzu genauer vgl. § 7 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003[2] einmal mehr bestätigt, dass der sachliche Anwendungsbereich des KSchG Einschränkung finden soll. Er hat durch die Neufassung des § 23 KSchG den Anwendungsbereich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeschränkt. Hieraus ist der klare gesetzgeberische Wille ersichtlich, außerhalb des KSchG grundsätzlich keinen sozialen Kündigungsschutz Anwendung finden zu lassen. Gleichwohl sind auch Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG Grenzen der Rechtsausübung unterworfen, die jedoch im Ergebnis nicht zu einer Gleichstellung von Kleinbetrieben mit solchen führen dürfen, in denen das KSchG gilt.

 

Rz. 4

Gegenstand dieses Kapitels ist die Frage, welche allgemeinen Schranken der Rechtsausübung für Kündigungen außerhalb des persönlichen und betrieblichen Anwendungsbereiches des KSchG gelten. Darüber hinaus werden vertragliche Kündigungsbeschränkungen behandelt.

[1] BVerfG v. 27.1.1998, AP Nr. 17 zu § 23 KSchG 1969 = NZA 1998, 470.
[2] BGBl I 2003, 3002.

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