Rz. 1

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gibt es eine Reihe weiterer Kündigungsbeschränkungen, durch die bestimmte Arbeitnehmer in besonderer Weise vor arbeitgeberseitigen Kündigungen geschützt werden. In Abgrenzung zum allgemeinen Kündigungsschutz spricht man hier vom besonderen Kündigungsschutz. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen die Kündigung durch den Arbeitgeber entweder von der Zustimmung einer staatlichen Behörde abhängig gemacht oder das Arbeitsverhältnis z.B. durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung privilegiert. Die Stellung eines Auflösungsantrags durch den Arbeitgeber ist nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch dürfen die Auflösungsgründe nicht mit Sachverhalten im Zusammenhang stehen, die während des Bestehens des besonderen Kündigungsschutzes entstanden sind.[1] Besonderen Kündigungsschutzregelungen unterliegen insbesondere Mütter und Schwangere (vgl. Rdn 2 ff.), Elternzeitberechtigte (vgl. Rdn 29 ff.), Arbeitnehmer, die (Familien-)Pflegezeit in Anspruch nehmen (vgl. Rdn 45 ff.), schwerbehinderte Menschen (vgl. Rdn 54 ff.) sowie Betriebsratsmitglieder (vgl. Rdn 92 ff.).

[1] BAG v. 27.9.2022, NZA 2022, 1670.

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