Rz. 116
Für das Nachlassinsolvenzverfahren besteht die folgende Rangfolge zur Begleichung von Verbindlichkeiten.[221]
1. | Massegläubiger, §§ 324 Abs. 1, 53, 54, 55 InsO[222] |
2. | Nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO (die Reihenfolge der Befriedigung ist durch die Nummerierung vorgegeben) |
3. | Nachrangige Gläubiger aufgrund Vereinbarung, § 39 Abs. 2 InsO |
4. | Nach Durchführung eines Gläubigeraufgebotes ausgeschlossene und von der Verschweigenseinrede betroffene Gläubiger, § 327 Abs. 3 InsO |
5. | Pflichtteilsgläubiger, § 327 Abs. 1 InsO |
6. | Vermächtnisgläubiger und Begünstigte aus Auflagen, § 327 Abs. 1 InsO. |
Rz. 117
Gemäß § 325 InsO können ausschließlich Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
Rz. 118
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich gem. § 35 InsO auf das zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens vorhandene Vermögen des Nachlasses. Erfasst sind auch durch Surrogation erlangte Vermögensbestandteile. Als Insolvenzgläubiger sind die in § 38 InsO genannten Gläubiger erfasst; eine Erweiterung auf Gläubiger von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten ("Neugläubiger") nach § 325 InsO findet nicht statt.[223]
Rz. 119
Wurden Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen noch vor Eröffnung der Insolvenz erfüllt, kann dies nach § 322 InsO angefochten werden. Da den Gläubigern dieser Ansprüche insgesamt eine schlechte Position im Insolvenzverfahren zusteht (§ 327 InsO), ist dies konsequent.[224]
Von den sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) sind noch nicht abgewickelte zweiseitige Verträge und Bereicherungsschulden zu nennen. § 324 InsO enthält zusätzlich eine Liste von Verbindlichkeiten, die ebenfalls Masseschulden sind. Diese haben bei Unzulänglichkeit des Nachlasses allerdings einen schlechteren Rang, §§ 324 Abs. 2, 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
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