Rz. 116

Für das Nachlassinsolvenzverfahren besteht die folgende Rangfolge zur Begleichung von Verbindlichkeiten.[221]

1. Massegläubiger, §§ 324 Abs. 1, 53, 54, 55 InsO[222]
2. Nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO (die Reihenfolge der Befriedigung ist durch die Nummerierung vorgegeben)
3. Nachrangige Gläubiger aufgrund Vereinbarung, § 39 Abs. 2 InsO
4. Nach Durchführung eines Gläubigeraufgebotes ausgeschlossene und von der Verschweigenseinrede betroffene Gläubiger, § 327 Abs. 3 InsO
5. Pflichtteilsgläubiger, § 327 Abs. 1 InsO
6. Vermächtnisgläubiger und Begünstigte aus Auflagen, § 327 Abs. 1 InsO.
 

Rz. 117

Gemäß § 325 InsO können ausschließlich Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

 

Rz. 118

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich gem. § 35 InsO auf das zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens vorhandene Vermögen des Nachlasses. Erfasst sind auch durch Surrogation erlangte Vermögensbestandteile. Als Insolvenzgläubiger sind die in § 38 InsO genannten Gläubiger erfasst; eine Erweiterung auf Gläubiger von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten ("Neugläubiger") nach § 325 InsO findet nicht statt.[223]

 

Rz. 119

Wurden Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen noch vor Eröffnung der Insolvenz erfüllt, kann dies nach § 322 InsO angefochten werden. Da den Gläubigern dieser Ansprüche insgesamt eine schlechte Position im Insolvenzverfahren zusteht (§ 327 InsO), ist dies konsequent.[224]

[221] Siehe auch Graf, ZEV 2000, 125, 127.
[222] Dies sind gem. § 54 InsO vor allem Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens, und die Kosten der Verwertung, Verwaltung und Verteilung der Masse.

Von den sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) sind noch nicht abgewickelte zweiseitige Verträge und Bereicherungsschulden zu nennen. § 324 InsO enthält zusätzlich eine Liste von Verbindlichkeiten, die ebenfalls Masseschulden sind. Diese haben bei Unzulänglichkeit des Nachlasses allerdings einen schlechteren Rang, §§ 324 Abs. 2, 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

[224] Überlegungen zum Umgang mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsberechtigten bei Mylich, ZEV 2016, 669.

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