Rz. 188

Die Überschwerungseinrede des § 1992 BGB steht den Erben dann zu, wenn eine Überschuldung des Nachlasses durch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen eintreten könnte, bspw. weil der Erblasser mehrere Vermächtnisse angeordnet hat und zum Zeitpunkt des Erbfalls aber nicht mehr alle Vermächtnisse (bzw. Gegenstände oder Forderungen) im Nachlass vorhanden sind. Nach Erhebung der Beschwerungseinrede kann der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Restnachlass zum Zwecke der Befriedigung des Vermächtnisnehmers herausgeben. Der Erbe hat allerdings wahlweise auch gem. § 1992 S. 2 BGB das Recht, statt der Herausgabe des Nachlasses eine wertmäßige Abfindung an die Vermächtnisnehmer zu bezahlen. Wurde dem Vermächtnisnehmer ein Sachvermächtnis zugewandt, so wandelt sich der Vermächtnisanspruch nach Erhebung der Beschwerungseinrede in einen verhältnismäßig gekürzten Geldanspruch um. Der Vermächtnisnehmer kann dann aber allerdings die Übertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen Zahlung des erforderlichen Kürzungsbetrages verlangen.[377] Der Erbe muss sich nach Erhebung der Einrede den beschränkten Haftungsvorbehalt im Urteilstenor aufnehmen lassen.

[377] BGB NJW 1964, 2298.

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