Rz. 147

Der Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vermächtnisanspruch. Ist ein bestimmter Gegenstand vermacht, dann richtet sich der Auskunftsanspruch lediglich auf den Gegenstand selbst und dessen Verbleib. Über den gesamten Nachlass oder Teile davon muss der Beschwerte allerdings nur dann Auskunft erteilen, wenn sich der Umfang des Vermächtnisanspruchs am Nachlasswert bemisst, z.B. beim Quotenvermächtnis.[322] Der Auskunftsanspruch reicht aber grundsätzlich nicht weiter, als für die Wahrnehmung und Durchsetzung des Vermächtnisanspruches erforderlich.[323]

[322] OLG München OLGE 42, 136; RGZ 129, 239.
[323] Keilbach, FamRZ 1996, 1191.

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