Rz. 133
Für das Verfahren über die Vermögensauskunft bestimmt § 25 Nr. 4 RVG, dass sich der Gegenstandswert nach der noch offenen Gesamtforderung bestimmt, die noch zu vollstrecken ist. Allerdings ist der Gegenstandswert auf nunmehr 2.000,00 EUR[91] gedeckelt.
Rz. 134
Beispiel
Die noch offene Restforderung beträgt einschließlich Zinsen und Kosten noch 1.431,24 EUR. In diesem Fall ist auch der Gegenstandswert mit 1.431,24 EUR anzunehmen und hieraus ist die 0,3-Verfahrengebühr nach Nr. 3309 VV RVG zu berechnen.
Beträgt dagegen die noch offene Restforderung 5.756,93 EUR, greift die Begrenzung des Gegenstandswertes. Die 0,3-Verfahrensgebühr ist nun aus dem Höchstwert von 2.000,00 EUR zu bestimmen.
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist der Gegenstandswert für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000,00 EUR gedeckelt, was sich dementsprechend bei diesen Betrag übersteigenden Vollstreckungsforderungen auswirkt. Grundsätzlich ist auch hier also der Nennwert der Vollstreckungsforderung maßgeblich, aber nicht mehr als 2.000,00 EUR.
Rz. 135
Hinweis
Wertet der RA das Vermögensverzeichnis sachgerecht aus, prüft die Notwendigkeit ergänzender Fragen und lässt diese den Schuldner stellen, ist die aus dem Gegenstandswert sich ergebende Vergütung regelmäßig nicht auskömmlich. Ausgehend vom Regelgegenstandswert erhält der RA folgende Vergütung:
Gegenstandswert 2.000,00 EUR
0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG | 45,00 EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG | 9,00 EUR |
Zwischensumme netto | 54,00 EUR |
Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG | 10,26 EUR |
Gesamt | 64,26 EUR |
Rz. 136
Hinweis
Eine zusätzliche Vergütungsmöglichkeit ergibt sich beim Einsatz eines angestellten Assessors oder des Stationsreferendars. Der RA erhält zusätzlich eine 0,3-Terminsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer, wenn er oder die in § 5 RVG genannten Vertreter am Termin auf Abnahme der Vermögensauskunft teilnimmt, so dass sich in diesem Fall die Gebühr auf 128,52 EUR verdoppelt. Die entsprechende Vorgehensweise ist regelmäßig auch sachgerecht.
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