Rz. 47

Die allgemeinen Gebühren, darunter die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG wurden bereits oben in § 3 Rdn 1 ff. dargestellt. Danach gilt:

Kommt es zu einer gütlichen Einigung zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner, fällt die Einigungsgebühr bei dem RA nicht an, weil der Gerichtsvollzieher nicht als Vertreter des Gläubigers handelt und es deshalb nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien kommt.[40]

 

Hinweis

Auch wenn dies in der Sache vor dem Hintergrund des Aufwandes des RA und seines Haftungsrisikos sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, ist diese Rechtsprechung doch hinzunehmen. Es ergibt sich insoweit auch ein Wertungswiderspruch, wenn der Schuldner auf die angekündigte Vollstreckung des Gerichtsvollziehers hin auf den Gläubiger zugeht und unter Mitwirkung des RA mit diesem eine Einigung über den ratenweisen Forderungsausgleich erzielt. In diesem Fall fällt die Einigungsgebühr an. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber insoweit dem RA de lege ferenda die Einigungsgebühr in beiden Fällen zubilligen würde.

Nimmt der Schuldner die angekündigte Vollstreckung des Gerichtsvollziehers zum Anlass, mit dem Gläubigervertreter Kontakt aufzunehmen und wird in dessen Folge eine unmittelbare Einigung zwischen den Parteien erreicht, so fällt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Anm. 1 S. 3 zu Nr. 1003 VV RVG an.

 

Hinweis

Beschränkt sich diese auf eine reine Zahlungsvereinbarung, so ist die Streitwertbegrenzung nach § 31b RVG zu beachten, die die allgemeine Bestimmung in § 25 Abs. 1 RVG verdrängt. Danach beträgt der Streitwert nur 20 % des Nennwertes der Vollstreckungsforderung, wenn nur die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen vereinbart wird.

Wenn auch nicht nur, aber doch auch im Gebühreninteresse, sollte deshalb stets eine weitergehende Vereinbarung geschlossen werden, die neben einem einwendungsausschließenden abstrakten Schuldanerkenntnis, einer verjährungsverlängernden Vereinbarung – im Hinblick auf § 197 Abs. 2 BGB auch bei titulierten Ansprüchen – auch die Einräumung von Sicherungs- und Auskunftsrechten, insbesondere die Abtretung von pfändbarem Arbeitseinkommen und Guthaben auf Konten umfasst.[41]

[40] LG Duisburg AGS 2013, 577 mit Anm. Goebel, FoVo 2013, 196; noch zum alten Recht BGH NJW 2006, 3640.
[41] Hierzu ausführlich mit vielen Formulierungsbeispielen Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2016.

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