Rz. 1

Das Vergütungsverzeichnis zum RVG beginnt im Teil 1 mit den allgemeinen Gebühren. Die unter den Nrn. 1000–1010 VV RVG genannten Gebühren können grundsätzlich in allen Tätigkeitsbereichen des RA entstehen, die in den folgenden Teilen des VV RVG geregelt sind. In der Forderungssachbearbeitung sind es die Bearbeitungsabschnitte der vorgerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckung und ggf. Mandatsüberwachungstätigkeiten.

Dass es unter Vorbem. 1 heißt "Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren" bedeutet, dass die im Teil 1 genannten Gebühren nicht isoliert erwachsen können, sondern nur im Zusammenhang mit mindestens einer anderen (Betriebs-)Gebühr, wie z.B. der Beratungs-, Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

Im Rahmen der Bearbeitung von Forderungssachen haben in Bezug auf Teil 1 des VV die Einigungsgebühren gem. Nr. 1000 VV RVG und gem. Nr. 1003 VV RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG, die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber gem. Nr. 1008 VV RVG und die Hebegebühr gem. Nr. 1009 VV RVG besondere Bedeutung.

 

Rz. 2

 

Hinweis

Auf diese Gebührentatbestände sollte auch bei der Bearbeitung der einzelnen Forderungssache und bei kanzleiinternen Vorgaben für Standards bei der Mandatsbetreuung ein besonderes Augenmerk gerichtet sein, um keine Gebühren zu verschenken, erst recht, wenn die Betriebsgebühr[1] gering ausfällt.

 

Rz. 3

 

Beispiel

Der RA erhält von seinen zwei Mandanten den Auftrag, die rechtskräftig festgestellten Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der RA fordert den Schuldner vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung auf. Der Schuldner meldet sich nach Zugang des Aufforderungsschreibens und es kommt zu einem umfassenden Teilzahlungsvergleich.

Die Betriebsgebühr, nämlich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309, beträgt lediglich 0,3. Unter Beachtung der Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV RVG in Höhe einer 1,5-Gebühr und der 0,3-Gebühr für den weiteren Auftraggeber gem. Nr. 1008 VV RVG kommen Gebühren in Höhe eines Satzes von 1,8 hinzu, mithin Gebühren aus Teil 1 VV RVG um das Sechsfache höher als die Verfahrensgebühr.

 

Rz. 4

Zu unterscheiden sind das Entstehungs- und das Erstattungsverhältnis. Nicht alle entstandenen Gebühren sind in ihrer Art oder in der entstandenen Höhe erstattungsfähig. Die nachfolgenden Ausführungen zu den Gebühren befassen sich zunächst mit dem Entstehungsverhältnis zwischen RA und Auftraggeber. Die Verpflichtung des Gegners zur Erstattung der jeweiligen Gebühren wird gesondert behandelt und entsprechend kenntlich gemacht. Im Kern ist davon auszugehen, dass sie nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie auch notwendig waren.

[1] Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

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