Rz. 7

Der Arbeitnehmer hat nach dem Entgeltausfallprinzip (§ 2 Abs. 1 EntgFG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Entgelt muss nur für diejenigen Feiertage weitergezahlt werden, an denen die Arbeit aufgrund des Feiertages ausfällt. Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem der Teilzeitbeschäftigte nicht arbeitet, so entsteht kein Arbeitsausfall und folglich auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Mit anderen Worten: Der Anspruch besteht nur, wenn der Feiertag die einzige Ursache für den Arbeitsausfall war.[3] Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, kommt es alleine darauf an, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer für diesen Tag das Entgelt, wenn dieser ohne den Feiertag gearbeitet hätte.

 

Rz. 8

Wird die von einem nicht an allen Werktagen beschäftigten Arbeitnehmer eigentlich an dem Feiertag zu leistende Arbeit infolge des Feiertages oder infolge anderer Umstände verschoben und an anderer Stelle nachgearbeitet, so entfällt hierdurch nicht der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung für den Feiertag.[4] In diesem Fall hat der Teilzeitarbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Feiertag, an dem tatsächlich nicht gearbeitet wurde. Zusätzlich entsteht ein Vergütungsanspruch für den Tag, an dem zusätzlich gearbeitet wurde. Zwar kann auch eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag dessen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag ausschließen. Eine dienstplanmäßige Freistellung in diesem Sinne ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.[5]

 

Rz. 9

Ist der Tag der abzuleistenden Arbeit auf den Feiertag konkretisiert, z.B. dann, wenn die Arbeitstage vertraglich festgelegt sind, so ist bereits die Anordnung einer feiertagsbe­dingten Verlegung der Arbeitszeit rechtswidrig. Einer entsprechenden Weisung braucht der Arbeitnehmer nicht nachzukommen.

[3] BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. statt vieler BAG v. 2.12.1987 – 5 AZR 471/86, BAGE 56, 375, 379; BAG v. 10.7.1996 – 5 AZR 113/95, AP Nr. 69 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.
[4] BAG v. 10.7.1996 – 5 AZR 113/95, AP Nr. 69 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.
[5] BAG v. 10.7.1996 – 5 AZR 113/95, AP Nr. 69 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

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