Rz. 9

An zahlreichen Stellen dieses Buches werden Beschlüsse erwähnt, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, z.B. zu den Themen bauliche Maßnahmen (Erhaltung, Gestattung oder Genehmigung baulicher Veränderungen, Rückbauansprüche usw.), Entlastung, Lastschriftverfahren, (Sperr-)Müll auf Gemeinschaftsflächen usw. Die einschlägigen Stellen sind über das Stichwortverzeichnis aufzufinden. Einige Sonderfälle (die nicht sinnvoll einem bestimmten übergeordneten Thema zugeordnet werden können) werden nachfolgend kurz erwähnt; Themen, die etwas ausführlicherer Erörterung bedürfen, folgen in den nächsten Abschnitten.

Die Veranstaltung eines Fests auf Gemeinschaftskosten entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.[11]
Die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht ermöglicht es seinem Inhaber darüber zu entscheiden, wem er zum Grundstück und zum Haus Zutritt gestattet und wem nicht.[12] Ein Hausverbot gegen Personen, die sich unbefugt im Haus aufhalten und keine Besucher oder Kunden von Miteigentümern sind, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Nicht hingegen ein Hausverbot gegen Miteigentümer oder deren als störend empfundene Besucher oder Mieter; dafür gibt es schon keine Beschlusskompetenz.[13]
GEMA Lizenzgebühren. Wenn eine WEG (auch eine sehr große) über die gemeinschaftliche Empfangs- und Kabelanlage Fernseh- oder Hörfunksignale an die Wohnungseigentümer weiterleitet, liegt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG vor. Demnach bestehen keine Ansprüche von Urhebern, Sendeunternehmen usw. gegen die WEG.[14] Ein etwaiger Lizenzvertrag kann mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.[15]
[11] AG München v. 31.10.2014 – 481 C 14044/14, NZM 2015, 259.
[14] BGH v. 17.9.2015 – I ZR 228/14, ZMR 2016, 469 ("Ramses"). Die GEMA machte erfolglos die Zahlung von über 1.000 EUR jährlich geltend.
[15] AG Charlottenburg v. 1.2.2018 – 218 C 288/17, ZMR 2018, 549.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge