Leitsatz (amtlich)

Aus den §§ 18, 19 WEG folgt auch dann kein eigener Räumungs- und Herausgabeanspruch der Miteigentümer gegen den nach Veräußerung ausgeschiedenen früheren Eigentümer, wenn der Besitz des ursprünglichen Eigentümers die Ursache der Störung war.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.03.2015; Aktenzeichen 21 O 237/14)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.03.2015 verkündete Urteil des LG Berlin - 21 O 237/14 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 1) und 2) jeweils 10 % und die Klägerin zu 3) 80 % zu tragen.

Das Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klage ist auf ein Hausverbot gegen die Beklagten gerichtet, deren Wohnungseigentum zuvor entzogen und zwangsversteigert worden war. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter, berufen sich auf Störungen des Gemeinschaftseigentums und machen geltend, Sinn und Zweck der §§ 18, 19 WEG würden unterlaufen, wenn ein Miteigentümer, dem wegen unzumutbaren Verhaltens das Eigentum entzogen wird, in der Wohnungseigentumsanlage wohnen bleiben dürfte. Die Erwerberin der Wohnung habe den Beklagten kein Recht zum Besitz eingeräumt und sei hierzu auch nicht berechtigt.

Die Kläger zu 1) und 2) beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 17.3.2015 festzustellen, dass den Klägern zu 1) und 2) gegenüber durch den Eintritt der Klägerin zu 3) in den Rechtsstreit dieser in der Hauptsache erledigt ist.

Die Klägerin zu 3) beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 17.3.2015 die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksflächen und Räume des Grundstücks der Wohnungseigentumsanlage D.in ...B.zu betreten oder in sonstiger Weise zu nutzen, sofern das Betreten oder Nutzen nicht der Räumung der Wohnung Nr. 6 der Wohnanlage dient, und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzudrohen, hilfsweise unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 17.3.2015 die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, jene im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksflächen und Räume des Grundstücks der Wohnungseigentumsanlage D.in ...B., die für einen Zugang vom öffentlichen Straßenland zur Wohnung Nr. 6 nicht betreten werden müssen, zu betreten oder in sonstiger Weise zu nutzen, und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzudrohen,

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

II. Die Berufung ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 06.07.2015 verwiesen. Hierin hat der Senat wie folgt ausgeführt:

"Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Den Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung des Betretens und der sonstigen Nutzung des Gemeinschaftseigentums aus § 1004 BGB nicht zu. Auch wenn durch die Beklagten eine Störung des Miteigentums der Kläger zu 1. und 2. an den Gemeinschaftsflächen vorliegt und diese die Verfolgung ihres Abwehranspruches wirksam durch Beschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auf die Klägerin zu 3. übertragen haben, können die Kläger die Beklagten von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums nicht völlig ausschließen.

Von einem Störer kann grundsätzlich nur Unterlassung im Kern gleichartiger Verletzungshandlungen verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1995 - I ZR 229/93 - WRP 1996, 284, 285). Unterlassungsansprüche der Kläger können daher hier nur bezogen auf konkrete Störungen gegeben sein, die von den Beklagten über ihre bloße Anwesenheit hinaus ausgehen (vgl. Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, § 13 Rn. 157). Solche Ansprüche, wie z.B. auf das Unterlassen von Beleidigungen oder die Gewährung von Zugang zur von den Beklagten in Besitz genommenen Gemeinschaftsfläche, können die Kläger im einzelnen geltend machen und gegebenenfalls auch vollstrecken, was sie zumindest teilweise auch getan haben. Der Umstand, dass die Vollstreckung durch Ordnungsmittel nach § 890 ZPO offenbar bisher nicht ausgereicht hat, um die Beklagten von der Fortsetzung der störenden Handlung abzuhalten, kann eine vollständige Zutrittsuntersagung nicht rechtfertigen.

Zwar kann gemäß § 1 GewSchG der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt werden. Die Kläger machen aber nicht geltend, d...

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