Rz. 1

Die Klageerwiderung ist der zentrale Ausdruck der Verteidigung des Beklagten gegen die gegen ihn gerichtete Klage.

 

Rz. 2

Der Beklagte ist zur Vermeidung der Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln und unter Beachtung seiner eigenen Prozessförderungspflicht weitgehend gezwungen, alle erheblichen, d.h. den Klageanspruch zu Fall bringenden Gesichtspunkte, in der Klageerwiderung vorzubringen. Die formalen Anforderungen der ZPO an die Klageerwiderung werden in Abschnitt B (siehe Rdn 10 ff.) dargestellt und in Abschnitt C (siehe Rdn 287 ff.) mit den notwendigen Mustern für die praktische Tätigkeit des Beklagtenvertreters unterlegt.

 

Rz. 3

Gleichwohl bleibt auch dem Beklagten Raum für prozesstaktisches Vorgehen. In ihren prozesstaktischen Möglichkeiten ist die Klageerwiderung jedoch zunächst durch zwei äußere Umstände, die vom Beklagten nicht zu beeinflussen sind, bestimmt:

Der Streitgegenstand wird zunächst allein durch die Klageschrift vorgegeben.
Die Klageerwiderung muss der prozessleitenden Verfügung des Gerichts, insbesondere der Anordnung des frühen ersten Termins oder des schriftlichen Vorverfahrens und der damit verbundenen Fristsetzung genügen.
 

Rz. 4

Innerhalb dieses vom Kläger und dem Gericht gesetzten Rahmens bleiben jedoch Spielräume für taktische Überlegungen des Beklagten. So kommt in Betracht, dass

die Klageerhebung zum Anlass für gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen genommen wird,
die Forderung anerkannt wird,
der Klage im Wege des Versäumnisurteils kostengünstig Rechnung getragen wird,
im Wege des Gegenangriffs Widerklage erhoben wird oder Gegenforderungen zur Haupt- oder Hilfsaufrechnung gestellt werden.
 

Rz. 5

Zu erwägen ist auch, dass der Beklagte allein ein Interesse an der zeitlichen Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung hat.

 

Rz. 6

Die jeweiligen Voraussetzungen und Folgen dieser taktischen Überlegungen werden im Abschnitt B (siehe Rdn 10 ff.) in ihren rechtlichen Grundlagen vorgestellt.

 

Rz. 7

Will der Beklagte sich in der Sache auf die Klage einlassen und dieser entgegentreten, so kommen hierfür verfahrensrechtliche und inhaltliche Einwendungen in Betracht. Die wesentlichen Einwendungen werden dabei ebenfalls in Abschnitt B vorgestellt.

 

Rz. 8

Soweit der Beklagte erwägt, über die Verteidigung gegen die Klage hinaus selbst zum "Angriff" überzugehen und Widerklage zu erheben oder gegenüber der Klageforderung aufzurechnen, wird demgegenüber auf die Ausführungen in § 7, Widerklage und Aufrechnung im Prozess, verwiesen.

 

Rz. 9

In Abschnitt C (siehe Rdn 295 ff.) werden die erforderlichen Musterschriftsätze zur Verfügung gestellt, um auf die Zustellung der Klageschrift und die hierbei ergehenden prozessleitenden Verfügungen sachgerecht zu reagieren, um eigene Verfahrensrechte wahrzunehmen und um auf die Klageschrift sachgerecht zu erwidern.

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