Rz. 287

Ausgehend von dem bestrittenen tatsächlichen Vortrag des Klägers, den eigenen Darlegungen zu dem Sachverhalt, der der Klageforderung zugrunde liegt, und den eigenen Darlegungen zu möglichen Einwendungen und Einreden, sollte dann in einem gesonderten Teil der Klageerwiderung dargelegt werden, welche rechtlichen Folgen sich aus dem vom Beklagten dargelegten und dem Gericht nach einem prognostizierten Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legenden Sachverhalt ergeben.

 

Rz. 288

Hinsichtlich der logischen Reihenfolge sollte dabei zunächst dargelegt werden, dass und aus welchen Gründen die Klageforderung nicht besteht.

 

Rz. 289

Soweit die Klageforderung ursprünglich bestanden hat, ist darzulegen, aus welchen Gründen ihre Durchsetzung gehemmt oder dauerhaft gehindert ist, wobei in Betracht kommen etwa die Einwendung

der Erfüllung,
des Rücktritts,
der Aufrechnung,
der Anfechtung,
der Verjährung,
einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist.
 

Rz. 290

Aus Sicht der Praxis hat es sich bewährt, wenn auch der Bevollmächtigte des Beklagten den Klageanspruch im Hinblick auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen überprüft und im Einzelnen darlegt, warum deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Rz. 291

 

Praxistipp

Soweit einzelne Voraussetzungen eines Anspruches in Rechtsprechung und Literatur umstritten sind, empfiehlt es sich für den Bevollmächtigten, immer die seiner Auffassung entsprechenden Entscheidungen aus der Rechtsprechung oder Stimmen aus der Literatur als Kopie seinen Schriftsätzen, d.h. insbesondere auch der Klageerwiderung, beizufügen.

Vielfach lässt sich feststellen, dass insbesondere kleine Amtsgerichte nicht mehr über eine Ausstattung oder auch zeitliche Möglichkeiten verfügen, die es dem Richter erlauben, in erster Instanz tatsächlich den gesamten Streitstand auf der Höhe von Rechtsprechung und Literatur aufzuarbeiten, weil aktuelle Kommentare und Zeitschriften, vor allem aber der Zugriff auf aktuelle juristische Datenbanken fehlen oder als zu zeitaufwendig angesehen werden. Selbst wenn solche Systeme zur Verfügung stehen, scheitert deren Nutzung teilweise auch immer noch an der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit von einzelnen Richtern, hiermit umzugehen.

Gleichwohl wird das Gericht gezwungen sein, sich mit den schriftlich vorgelegten Entscheidungen und den Stimmen aus der Literatur auseinanderzusetzen. In der Praxis zeigt sich, dass diese Verfahrensweise häufig die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung stärkt, wenn der Kläger nicht in gleicher Weise verfährt.

 

Rz. 292

Diese Verfahrensweise der eigenen Anspruchsprüfung und der ausdrücklichen Darstellung der nicht vorliegenden Voraussetzung des Anspruches kann auch als Instrument der Selbstkontrolle und damit als Möglichkeit zur Vermeidung von Haftungsfällen aufgefasst werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bevollmächtigte sich selbst "zwingt", die jeweils relevanten Normen zu bezeichnen ("Wo steht das?").

 

Rz. 293

 

Beispiel

In der Praxis wird immer wieder die Parteivernehmung des Gegners (§ 445) oder die Vernehmung der eigenen Partei (§§ 447, 448 ZPO) beantragt, ohne dass die Normen benannt und geprüft werden. Insoweit wird zur Subsidiarität nichts ausgeführt. Dies lässt sich dann in der Berufungsinstanz nicht nachholen. Solche Fehler werden vermieden, wenn die Normen in jedem Schriftsatz konsequent benannt, die Voraussetzungen dargestellt werden und die notwendige Subsumtion geleistet wird.

 

Rz. 294

Vielfach scheitert eine Rechtsverteidigung im Ergebnis daran, dass zwar über den tatsächlichen Sachverhalt intensiv gestritten wird, die Relevanz der jeweiligen tatsächlichen Ausführungen im Hinblick auf den Streitgegenstand jedoch nicht hinreichend bedacht und erst recht nicht dargestellt wird.

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