Rz. 295

Muster 6.1: Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts

 

Muster 6.1: Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

zeige ich an, den Beklagten zu vertreten. Dieser beabsichtigt, sich gegen die Klage zu verteidigen.

Zur Klagebegründung ist es derzeit ausreichend, darauf hinzuweisen, dass die Klage zurzeit unzulässig ist.

Es wird die

sachliche
örtliche

Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.

Das angerufene Gericht ist

sachlich
örtlich

nicht zuständig.

Der Kläger hat in der Klageschrift die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ausdrücklich begründet. Ein bei dem angerufenen Gericht begründeter Gerichtsstand ist diesseits nicht ersichtlich.
Schon aus der Klageschrift ist ersichtlich, dass der Beklagte nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnt, sodass hier kein Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO begründet ist. Ein anderer Gerichtsstand im Bezirk des angerufenen Gerichts ist vorliegend nicht erkennbar.
Wie sich aus den Klageanträgen ergibt, liegt der Streitwert vorliegend über 5.000 EUR, sodass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach §§ 23, 71 GVG begründet ist. Zur Bemessung des Streitwertes ist darauf hinzuweisen, dass _________________________

Der vom Kläger angegebene Streitwert mit _________________________ ist sichtlich überzogen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist der Streitwert mit lediglich _________________________ EUR anzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________. Ausgehend hiervon wird die Streitwertgrenze nach §§ 23, 71 GVG mit 5.000,01 EUR nicht erreicht, sodass das Amtsgericht sachlich zuständig ist.

Sollte das erkennende Gericht hier anderer Auffassung sein, wird um ausdrückliche Streitwertfestsetzung gebeten.

Es handelt sich um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis über Wohnraum, sodass ungeachtet der Überschreitung der Streitwertgrenze der §§ 23, 71 GVG nach § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht sachlich ausschließlich zuständig ist.
_________________________

Soweit das erkennende Gericht der Auffassung ist, dass es sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist, wird um einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO mit der Bitte um Gelegenheit zur Stellungnahme gebeten. Zugleich wird für diesen Fall um eine angemessene Verlängerung der Klageerwiderungsfrist gemäß nachfolgendem Antrag gebeten.

Sofern der Kläger die Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Gericht beantragt, wird dem schon jetzt zugestimmt.

Es wird gebeten, für diesen Fall über die Verweisung nach § 281 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu beschließen.

Schon jetzt wird beantragt,

 
  dem Kläger gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO die durch die notwendige Verweisung veranlassten Kosten aufzuerlegen.

Es wird davon ausgegangen, dass es bis zu einer Fristsetzung durch das örtlich und sachlich zuständige Gericht keiner Vorlage einer Klageerwiderung bedarf.

Anderenfalls wird um einen ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis gebeten. Zugleich wird gebeten, die Klageerwiderungsfrist für diesen Fall

  um vier Wochen ab dem Zugang der gerichtlichen Mitteilung zu verlängern.

Nach erfolgter Verweisung wird der Beklagte sich in der Sache gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch verteidigen.

Rechtsanwalt

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